Dokument-Nr. 11590
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- MMR 2011, 464Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 464
Kammergericht Berlin Beschluss29.04.2011
KG Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons von FacebookVerwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf Nutzerdatenübermittlung nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen
Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online- Händlers, bei der ohne Hinweis eine dadurch mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook erfolgt, ist als wettbewerbsrechtlich unbedenklich anzusehen. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Nach dem Landgericht hat auch das Kammergericht in einem Beschwerdeverfahren die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online- Händlers als wettbewerbsrechtlich unbedenklich angesehen.
Identifizierung der Mitglieder infolge der Verwendung des Buttons für Facebook unschwer möglich
Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen habe, so der 5. Zivilsenat des Kammergerichts: Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien.
Marktauftritt der Konkurrenz durch Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen
Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook- Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen keine Unterlassung vom Verwender verlangen.
In ähnlicher Weise hatte erstinstanzlich im Eilverfahren bereits das Landgericht Berlin entschieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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