23.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss29.04.2011

KG Berlin: Kein Wettbe­wer­bs­verstoß durch Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons von FacebookVerwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf Nutzerdaten­übermittlung nicht als Wettbe­wer­bs­verstoß einzustufen

Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online- Händlers, bei der ohne Hinweis eine dadurch mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook erfolgt, ist als wettbewerbs­rechtlich unbedenklich anzusehen. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Nach dem Landgericht hat auch das Kammergericht in einem Beschwer­de­ver­fahren die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online- Händlers als wettbe­wer­bs­rechtlich unbedenklich angesehen.

Identifizierung der Mitglieder infolge der Verwendung des Buttons für Facebook unschwer möglich

Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unter­rich­tungs­pflichten nach § 13 des Teleme­di­en­ge­setzes (TMG) verstoßen habe, so der 5. Zivilsenat des Kammergerichts: Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien.

Marktauftritt der Konkurrenz durch Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen

Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook- Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen keine Unterlassung vom Verwender verlangen.

In ähnlicher Weise hatte erstinstanzlich im Eilverfahren bereits das Landgericht Berlin entschieden.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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