Dokument-Nr. 22748
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- K&R 2016, 364Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2016, Seite: 364
- MMR 2016, 388Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 388
- ZD 2016, 231Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2016, Seite: 231
Landgericht Düsseldorf Urteil09.03.2016
Einbinden des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook in Internetseite eines Onlinehändlers begründet WettbewerbsverstoßUnlautere geschäftliche Handlung aufgrund fehlender Information über Übermittlung der IP-Adresse an Facebook bei Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons
Bindet ein Onlinehändler auf seiner Internetseite den "Gefällt mir"-Button von Facebook ein, ohne darüber aufzuklären, dass im Falle der Nutzung des Buttons die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook übermittelt wird, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Internetseite eines Onlineshops für Bekleidung befand sich der "Gefällt mir"-Button von Facebook. Dies hatte zur Folge, dass mit jedem Aufruf der Internetseite automatisch die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook übertragen wurde. Der Betroffene wurde darüber im Vorfeld nicht aufgeklärt. Nach Ansicht eines Verbraucherschutzverbandes sei dies wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der Verband verlangte von der Betreiberin des Onlineshops daher das Unterlassen der Einbindung des "Gefällt mir"-Buttons. Da sich die Onlineshopbetreiberin weigerte dem nachzukommen, erhob der Verbraucherschutzverband Klage.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes. Ihm habe nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) der Unterlassungsanspruch zugestanden. Die Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons sei angesichts dessen, dass die Nutzer der Internetseite nicht darüber aufgeklärt wurden, dass eine Übermittlung der IP-Adresse stattfindet, als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 a UWG zu werten gewesen. Denn nach § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sei die Onlineshopbetreiberin verpflichtet gewesen, ihre Nutzer über Art, Umfang, und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten zu unterrichten. Dies sei hier nicht geschehen. Ein bloßer Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite genüge nicht. Zudem habe keine gemäß § 12 TMG erforderliche Einwilligung der Besucher der Internetseite in die Datennutzung vorgelegen.
IP-Adressen stellen personenbezogene Daten dar
Nach Auffassung des Landgerichts stellen die IP-Adressen der Nutzer des Onlineshops personenbezogene Daten dar. Denn die Nutzer, die bei deren Aufruf auf Facebook eingeloggt sind, können mittels der IP-Adresse direkt ihrem Facebook-Konto zugeordnet werden. Auch bei Facebook-Nutzern, die sich zwar ausloggen, jedoch nicht ihre Cookies löschen, könne mittels gesetzter Cookies eine Zuordnung erfolgen. Vor diesem Hintergrund hielt es das Landgericht für unerheblich, ob gleiches für Besucher ohne Facebook-Konto und nicht eingeloggte Facebook-Nutzer mit gelöschter Chronik gelte.
§§ 12 und 13 TMG stellen Marktverhaltensregeln dar
Bei den §§ 12 und 13 TMG handle es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG, so das Landgericht. Denn Gesetze, die die Datenerhebung betreffen, schützen nicht nur das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern auch den Wettbewerb an sich. Da der "Gefällt mir"-Button auch dem Absatz und der Werbung diene, habe eine wettbewerbsrechtliche Relevanz vorgelegen. So könne die Anzahl der "Likes" die Kaufentscheidung des Webseitenbesuchers beeinflussen.
Übermittlung der IP-Adresse nicht gerechtfertigt
Das Landgericht vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass die Übermittlung der IP-Adresse nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt sei. Denn sie sei für das Funktionieren und den Betrieb des Onlinehandels nicht erforderlich. Zwar sei der "Gefällt mir"-Button weit verbreitet und sei wegen eines Marketing-Effekts mit Vorteilen verbunden. Dies führe aber nicht dazu, dass der Button zwingend eingesetzt werden müsse. Die Nutzung des Buttons sei auch nicht unmöglich. Es müssen lediglich die Rechte derer, die eine Weitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen, angemessen beachtet werden. Dies könne etwa durch die Verwendung des "2 Klick-Verfahrens", bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist, geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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