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- CR 2013, 260Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 260
- GRUR-RR 2013, 309Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 309
- K&R 2013, 274Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 274
- MMR 2013, 250Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 250
- WRP 2013, 679Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 679
Landgericht Hamburg Urteil10.01.2013
Keine irreführende Werbung beim Anklicken des "Gefällt mir"-Buttons auf Facebook im Rahmen eines Gewinnspiels"Gefällt mir"-Aussage stellt unverbindliche Gefallensäußerung dar
Das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons auf Facebook zur Teilnahme eines Gewinnspiels stellt lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung dar. Es wird keine Aussage hinsichtlich von positiven Erfahrungen mit dem Unternehmen getätigt. Daher liegt keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vor. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel auf Facebook durch das Anklicken des "Gefällt mir"-Buttons eine irreführende Werbung darstellt. Denn die Nutzer könnten davon ausgehen, dass die "Gefällt mir"-Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem Betroffenen Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhen. Was tatsächlich jedoch nicht der Fall sei.
Keine irreführende Werbung
Das Landgericht Hamburg sah in der Teilnahme am Gewinnspiel durch das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons keine irreführende Werbung. Denn in dem Anklicken des Buttons liege lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung. Die Nutzer des Netzwerks würden damit keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinden. Zudem könne sich das Anklicken auf ein allgemeines Informationsinteresse erschöpfen.
Qualifizierte Gefallensäußerung durch Kommentarfunktion
Für eine qualifizierte Gefallensäußerung stehe demgegenüber die Kommentarfunktion zur Verfügung, so das Landgericht weiter. Werde davon kein Gebrauch gemacht, bleiben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons unbekannt. Auch dies bestätige die Annahme einer unverbindlichen Gefallensäußerung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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