21.11.2024
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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil16.12.2011

Entzug der Fahrerlaubnis bei wiederholtem und hartnäckigem Falschparken rechtmäßigVerstoß gegen Parkregeln in 118 Fällen innerhalb von viereinhalb Jahren

Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begründen grundsätzlich kein Entzug der Fahrerlaubnis. Was anderes gilt, wenn der Autofahrer die Ordnungs­vor­schriften nicht anerkennt, nicht willens ist sie einzuhalten und sie hartnäckig und wiederholt missachtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­gericht Saarlouis hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund einer Vielzahl von Parkverstößen forderte die Fahrer­laub­nis­behörde einen Autofahrer auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Sie war der Meinung, dass erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden haben. Der Betroffene hatte innerhalb von viereinhalb Jahren in 118 Fällen gegen Parkregeln verstoßen. Diese geschahen in dichter Folge am gleichen Ort. Er parkte 27-mal ohne gültigen Parkschein, 28-mal im eingeschränkten Halteverbot, 47-mal im Halteverbot, einmal auf dem Taxistand und 13-mal auf dem Gehweg. Er hatte in drei Jahren durch­schnittlich dreimal im Monat gegen Parkvorschriften verstoßen. Zudem wies das Verkehrszentralregister wegen diverser Verstöße gegen den fließenden Verkehr (Bsp.: mehrfache Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit und Missachtung des Rotlichts)10 Punkte auf. Nachdem der Betroffene das medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Dagegen setzte sich der Betroffene zu wehr.

Entzug der Fahrerlaubnis war rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Saarlouis entschied gegen den Betroffenen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Die Fahrerlaubnis sei nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Um dies festzustellen dürfe die Fahrer­laub­nis­behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Weigere sich der Betroffene sich untersuchen zu lassen oder lege er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, so dürfe die Fahrer­laub­nis­behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Zwar habe sich der Autofahrer hier geweigert das Gutachten vorzulegen, die Entziehung sei aber bereits aus einem anderen Grund rechtmäßig gewesen. Denn stehe die Nichteignung des Betroffenen fest, sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Auf die Beibringung eines Gutachtens komme es dann nicht mehr an. So habe der Fall hier gelegen.

Mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges stand fest

Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts aufgrund der Häufigkeit der begangenen Parkverstöße festgestanden. Zwar müssen bei der Prüfung zur Fahreignung geringfügige Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dies werde mit dem geringen Gefähr­dungs­po­tentials begründet. Dennoch schließen auch solche Zuwider­hand­lungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Regeln über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungs­vor­schriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten und diese hartnäckig missachtet.

Anzahl der Verstöße maßgeblicher Umstand

Das Verwal­tungs­gericht führte weiter aus, dass die Anzahl der begangenen Verstöße maßgebliche Bedeutung zukomme. Diese müssen sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber den Parkvor­schriften, sondern eine Gleich­gül­tigkeit gegenüber Verkehrs­vor­schriften jedweder Art erkennbar werde. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß vorliege. Dies sei hier der Fall gewesen.

Weitere zu berück­sich­tigende Umstände

Zusätzliche Anhaltspunkte können sich aus der Art und Weise der Begehung ergeben, so das Verwal­tungs­gericht weiter. Denn wenn Zuwider­hand­lungen in dichter Folge am selben Ort begangen werden, könne dies für ein hartnäckiges Missachten unter Voranstellung eigener Interessen sprechen. Auch mehrfache Verstöße am selben Tag könne ein Indiz für Gleich­gül­tigkeit und mangelnde Belehrbarkeit sein. Schließlich seien auch Verstöße gegen Vorschriften des fließenden Verkehrs, die bereits zu Eintragungen von Punkten geführt haben, zu berücksichtigen.

Anordnung eines Gutachtens war überflüssig

Unter Berück­sich­tigung der oben genannten Umstände und des Verhaltes des Betroffenen, habe für das Verwal­tungs­gericht festgestanden, dass eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen habe. Die Fahrerlaubnis habe ihm somit entzogen werden können, ohne dass es auf die Einholung eines Gutachtens bedurfte.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (vt/rb)

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