21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.09.2012

Hartnäckiges Falschparken kann Führerschein kosten144 Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten zwischen November 2010 und Juni 2012: Antragsteller wird Fahrerlaubnis entzogen

Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrer­laub­nis­inhaber nur bloße Ordnungs­vor­schriften hartnäckig nicht einhält. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilbeschluss.

Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen) begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers. Dieser machte hiergegen geltend, Parkverstöße brächten keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrs­teil­nehmer mit sich. Die Verstöße hätten zum größten Teil seine Mitarbeiter verursacht. Soweit er das Fahrzeug gefahren habe, seien lediglich 42 Verstöße auf ihn zurückzuführen. Die von ihm begangenen Parkuhrverstöße hätten häufig ihren Grund darin, dass er entweder keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe.

Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister möglich

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleich­gül­tigkeit gegenüber Verkehrs­vor­schriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn - wie hier - auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Antragsteller verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechts­vor­schriften liege. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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