21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.07.2005

Charakterliche Eignung von 'Parksündern' zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr'Parksünder' charakterlich ungeeignet - Jetzt ist die Fahrerlaubnis erstmal weg!

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Antrag eines ‘Parksünders’, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder­her­zu­stellen, zurückgewiesen.

Gegen den Antragsteller wurden seit dem Jahre 2002 in Berlin mindestens 99 Verfahren wegen Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten geführt. Allein für den Zeitraum vom 30. Juli 2003 bis zum 9. Juli 2005 gab der Polizei­prä­sident 46 Verkehrs­verstöße an.

Darüberhinaus war der Antragsteller wegen einer im Straßenverkehr begangenen Körper­ver­letzung, bei der er einem anderen Verkehrs­teil­nehmer mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Dies nahm die Straßen­ver­kehrs­behörde zum Anlass, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Nach Auffassung des Gerichts steht es außer Frage, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Wer sich in so hohem Maße wie der Antragsteller permanent über ihm unbequeme Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung hinwegsetze und über ein derart hohes Aggres­si­ons­po­tential verfüge, besitze nicht die geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Demgegenüber könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrs­ver­stößen überwiegend um ‘Falschparken’ gehandelt habe. Wer ständig die Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs missachte, von dem sei auch nicht zu erwarten, dass er die Vorschriften für den fließenden Verkehr beachte. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse, den Antragsteller von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, dessen privates Interesse, bis zur Entscheidung des Klageverfahrens in der Hauptsache vorerst von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2005 des VG Berlin vom 03.08.2005

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