Dokument-Nr. 4270
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- Führerscheinentzug für Falschparker - 27 'Knöllchen' in zwei JahrenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss18.01.2006, 16 B 2137/05
- Charakterliche Eignung von 'Parksündern' zum Führen von Kraftfahrzeugen im StraßenverkehrVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss27.07.2005, VG 11 A 544/05
- Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen Parkverstoßes unverhältnismäßigBundesverfassungsgericht, Beschluss07.09.2006, 2 BvR 1141/05
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.05.2007
Entziehung der Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren rechtmäßigAuch geringfügige Ordnungswidrigkeiten können Zweifel an der Fahreignung begründen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren den Entzug einer Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren bestätigt.
In den Jahren 2004 und 2005 wurden für die Fahrzeuge der Antragstellerin 206 Parkverstöße registriert. Von Januar 2006 bis Januar 2007 wurden weitere 95 Verstöße festgestellt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) forderte die Antragstellerin unter Hinweis auf die Verkehrsverstöße auf, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin entzog das LABO ihr die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar.
Der dagegen von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichte Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 11. Kammer ausgeführt, auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten - wie Parkverstöße - könnten Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gebe, dass er grundsätzlich nicht bereit sei, Parkvorschriften zu beachten. So verhalte es sich hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg würden bereits 30 bis 40 Parkverstöße innerhalb eines kürzeren Zeitraumes den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Die erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin vorgebrachte Behauptung, sie habe die Verstöße nicht begangen, hat das Gericht nicht geglaubt. Denn sie habe noch gegenüber dem LABO behauptet, sie sei mangels Geldwechselmöglichkeit „gezwungen“ gewesen, ihre Fahrzeuge in den Parkraumbewirtschaftungszonen ohne Geldeinwurf zu parken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des VG Berlin vom 22.05.2007
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