21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.05.2007

Entziehung der Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren rechtmäßigAuch geringfügige Ordnungs­wid­rig­keiten können Zweifel an der Fahreignung begründen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren den Entzug einer Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren bestätigt.

In den Jahren 2004 und 2005 wurden für die Fahrzeuge der Antragstellerin 206 Parkverstöße registriert. Von Januar 2006 bis Januar 2007 wurden weitere 95 Verstöße festgestellt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten (LABO) forderte die Antragstellerin unter Hinweis auf die Verkehrs­verstöße auf, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin entzog das LABO ihr die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar.

Der dagegen von der Antragstellerin beim Verwal­tungs­gericht Berlin eingereichte Eilrechts­schutz­antrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 11. Kammer ausgeführt, auch geringfügige Ordnungs­wid­rig­keiten - wie Parkverstöße - könnten Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn der Fahrer­laub­nis­inhaber damit zu erkennen gebe, dass er grundsätzlich nicht bereit sei, Parkvor­schriften zu beachten. So verhalte es sich hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin und des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin- Brandenburg würden bereits 30 bis 40 Parkverstöße innerhalb eines kürzeren Zeitraumes den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Die erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin vorgebrachte Behauptung, sie habe die Verstöße nicht begangen, hat das Gericht nicht geglaubt. Denn sie habe noch gegenüber dem LABO behauptet, sie sei mangels Geldwech­sel­mög­lichkeit „gezwungen“ gewesen, ihre Fahrzeuge in den Parkraum­be­wirt­schaf­tungszonen ohne Geldeinwurf zu parken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des VG Berlin vom 22.05.2007

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