21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.01.2006

Führer­schei­n­entzug für Falschparker - 27 'Knöllchen' in zwei JahrenHartnäckige Verstöße gegen Parkvor­schriften können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen

Wer notorisch falsch parkt, kann deshalb auch den Führerschein verlieren. Das geht aus einem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Detmold (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises Lippe (Antragsgegner) als Straßen­ver­kehrs­behörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte.

Der 1966 geborene Antragsteller hat in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in Detmold 27 Mal gegen Parkvor­schriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrs­zen­tra­l­re­gister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßen­ver­kehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrs­zu­wi­der­hand­lungen eingetragen worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die Fahrer­laub­nis­behörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine rein inter­es­sen­be­zogene Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus: Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvor­schriften verstoße, spreche gegen ihn.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Haupt­sa­che­ver­fahren (nach Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens) steht allerdings noch aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2006

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