24.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid04.05.2011

"Raservideos" im Internet veröffentlicht – Führer­schei­n­entzug rechtmäßigFührerschein wegen fehlender charakterlicher Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr entzogen

Veröffentlicht jemand selbst aufgenommene Videos von eigenen rasanten Spritztouren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt, kann dies zum Entzug des Führerscheins wegen fehlender charakterlicher Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein 25-jähriger Gelsenkirchener regelmäßig Sportwagen eines schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt. So filmte er unter anderem eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanöver und „Burnouts“ auf einer Einbahnstraße in der Nähe der Schalke - Arena. In weiteren Videos warfen die Fahrzeug­in­sassen Eier auf Passanten.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht wegen fehlender charakterlicher Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis

Rund 20 Videos stellte die Polizei im Rahmen straf­recht­licher Ermittlungen wegen anderer Tatvorwürfe auf dem PC des Klägers sicher und leitete sie an die Fahrer­laub­nis­behörde weiter. Die entzog dem Kläger wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis.

Auch eigentlich verjährte Ordnungs­wid­rig­keiten dürfen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen dem Kläger in dem Erörte­rungs­termin verdeutlichte. Allein die gefilmten Fahrten entgegen der Fahrtrichtung nach den Wendemanövern in der Einbahnstraße hätten das Flensburger Punktekonto des Klägers um mindestens 40 Punkte bereichert. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass auch Fahrten, die wegen inzwischen möglicherweise eingetretener Verfol­gungs­ver­jährung nicht mehr als Ordnungs­wid­rigkeit geahndet werden könnten, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen seien. In Verfahren dieser Art ist nämlich auf die - längeren - Tilgungsfristen für die Eintragung in das Verkehrs­zen­tra­l­re­gister abzustellen.

Treffen einer schriftlichen Entscheidung durch das Gericht nicht mehr erforderlich

Um seine Chancen auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer von der Kammer empfohlenen verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Therapie und der voraussichtlich notwendigen medizinisch - psychologischen Untersuchung, nicht auch noch durch die Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil zu verringern, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Bescheid der Behörde wurde damit bestandskräftig, so dass die Kammer keine schriftliche Entscheidung mehr zu treffen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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