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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss21.06.2018

Betrie­bs­un­ter­sagung eines Pkw mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßigMilderes Mittel bei Weigerung zur Durchführung eines Software-Updates nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat eine von der Zulas­sungs­behörde des Landeskreises Teltow-Fläming verfügte Betrie­bs­un­ter­sagung eines Pkw mit einem nicht nachgerüsteten Dieselmotor für rechtmäßig erklärt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgerüstet. Das Kraft­fahrt­bun­desamt hatte mit bestands­kräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass die softwa­re­ba­sierte Umschaltlogik der Motorsteuerung der Fahrzeuge mit diesem Motor zwischen den Betriebsmodi 1 und eine unzulässige Abschalt­ein­richtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt und daraufhin den Fahrzeug­her­stellern im Wege nachträglicher Neben­be­stim­mungen zu den Typen­ge­neh­mi­gungen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV die Pflicht auferlegt, diese - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen, um die Vorschrifts­mä­ßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Antragsteller weigerte sich - auch nach Aufforderung durch die Behörde - das vom Hersteller angebotene "Software-Update" vornehmen zu lassen. Hierauf erging durch die Behörde eine mit Sofortvollzug versehene Verfügung zur Betriebsuntersagung des Fahrzeugs des Antragstellers.

Fahrzeug des Antragstellers entspricht nicht geänderter Typen­ge­neh­migung

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam erachtet diese Verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung (FZV) gestützte Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs liegen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift. Denn die vom Kraft­fahrt­bun­desamt erlassenen oben genannten Neben­be­stim­mungen ändern nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts die (wirksamen) ursprünglichen Typen­ge­neh­mi­gungen inhaltlich dergestalt ab, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typen­ge­neh­migung entspricht und insoweit vorschrifts­widrig seien. Denn diese Fahrzeuge seien weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen.

Betrie­bs­un­ter­sagung ermes­sens­gerecht

Die Betrie­bs­un­ter­sagung erscheine auch ermes­sens­gerecht, insbesondere sei angesichts der Weigerung des Antragstellers, die Mängel beseitigen zu lassen, ein milderes Mittel nicht gegeben. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, statt eines "Software-Updates" bzw. des Aufspielens einer neuen Motor­steu­e­rungs­software die nach seiner Meinung effektivere Methode der Hardwa­re­um­rüstung (u. U. auf eigene Kosten) zu wählen, denn auch dann wäre das Fahrzeug wieder vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs.1 FZV.

Durchsetzung der Verfügung der Außer­be­trie­b­s­etzung des Fahrzeugs verfas­sungsgemäß

Die zudem ergangene Anordnung der Außer­be­trie­b­s­etzung des Fahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verfügung erweise sich laut Gericht gemäß §§ 28, 34 des Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­ge­setzes des Landes Brandenburg als rechtmäßig. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung - diese hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfech­tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben - genügt nach Auffassung des Gerichts der Hinweis der Behörde auf die Beein­träch­tigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschrifts­widrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebs eines vorschrifts­widrigen Fahrzeugs das öffentliche Vollzug­s­in­teresse regelmäßig mit den Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungs­ver­fügung zusammenfällt.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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