21.11.2024
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Dokument-Nr. 26101

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss27.04.2018

Abgasskandal: Betrie­bs­un­ter­sagung eines Dieselfahrzeugs nach verweigerter Durchführung eines Software-Updates rechtmäßigBeweissicherung für Schadens­ersatz­prozess kein Grund für Ablehnung eines Software-Updates

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Antrag eines Fahrzeughalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Betrie­bs­un­ter­sagung seines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2. TDI, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalt­ein­richtung verbaut, die zu Abgas­ma­ni­pu­la­tionen führt (sogenannte Schum­mel­software). Weil der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Heidenheim ihm mit Bescheid vom 23. Januar 2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort untersagt ist.

Dagegen hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er macht u.a. geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er einen Schaden­s­er­satz­prozess gegen den Hersteller führe.

VG: Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betrie­bs­un­ter­sagung formell und materiell rechtmäßig

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Stuttgart nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betrie­bs­un­ter­sagung formell und materiell rechtmäßig sei. Das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalt­ein­richtung ohne Nachrüstung nicht mehr der Typen­ge­neh­migung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschrifts­mäßigen Zustand. Die Betrie­bs­un­ter­sagung nehme dem Antragsteller auch nicht die Beweis­mög­lich­keiten in seinem am Landgericht anhängigen Zivilprozess. Es stehe ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachver­ständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, seien dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweis­ver­ei­telung im Rahmen eines im Zivilprozess möglichen selbständigen Beweis­ver­fahrens begegnen.

Nicht beseitigte Abschalt­ein­richtung führt bei Fahrzeugbetrieb zu unzulässig erhöhten Abgaswerten

Die angeordnete Betrie­bs­un­ter­sagung erweise sich auch als verhältnismäßig. Durch die - nicht beseitigte - Abschalt­ein­richtung seien die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. Insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen hätten und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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