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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss29.05.2018

Fahrzeuginhaber muss Software-Update an Dieselfahrzeug durchführen lassenDurchführung des Updates darf nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigert werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 den Antrag eines Fahrzeughalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Aufforderung der Stadt Köln, bei seinem Fahrzeug ein Software-Update durchführen zu lassen, abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Halter eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Euro Norm 5. Das Kraft­fahrt­bun­desamt unterrichtete die Stadt Köln als zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde darüber, dass das Fahrzeug des Antragstellers nicht der erteilten Typen­ge­neh­migung entspreche, weil es mit einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung ausgestattet sei. Die Stadt Köln forderte den Antragssteller auf, ein Software-Update durchführen zu lassen und ihr den Nachweis hierüber vorzulegen.

Kläger will Zustand des Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten

Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er gegebenenfalls einen Schaden­s­er­satz­prozess gegen den Hersteller führen wolle. Außerdem sei die Gefahr, die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehe, nicht konkret messbar.

Stadt darf Mängel­be­sei­tigung verlangen

Das Verwal­tungs­gericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Fahrzeug mit der derzeit vorhandenen Abschalt­ein­richtung nicht der Typen­ge­neh­migung entspreche und sich deshalb nicht in einem vorschrifts­mäßigen Zustand befinde. Deshalb sei die Stadt Köln berechtigt, eine Mängel­be­sei­tigung zu verlangen. Der Antragsteller dürfe die Durchführung des Updates auch nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern. Er hätte bereits ein selbständiges Beweis­si­che­rungs­ver­fahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs gerichts­ver­wertbar zu dokumentieren. Außerdem sei es aus Gründen des Gesund­heits­schutzes geboten, jede vorschrifts­widrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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