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Landgericht Siegen Urteil14.11.2017
VW-Abgasskandal: Installation von Schummel-Software stellt sittenwidrige vorsätzliche Täuschung darArglistige Täuschung von VW
Das Landgericht Siegen hat entschieden, dass die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, einen erheblichen Mangel sowie eine sittenwidrige vorsätzliche Täuschung darstellt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarb 2011 einen gebrauchten Pkw von VW bei einer Vertragswerkstatt. Mit der Klage verklagte er sowohl diese Vertragswerkstatt als auch VW. Der Fahrzeugtyp wird im Rahmen der Auflistung der technischen Daten mit der Euro-5-Abgasnorm beworben. Der Pkw verfügt über einen Dieselmotor mit der Bezeichnung EA 189 und ist von VW mit einer Software ausgestattet worden, die den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstandbetrieb optimiert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandbetrieb unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet, und entsprechend den Abgasausstoß des Motors verändert, hält der Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben und es werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten.
Verwendung der Schummel-Software stellt erheblichen Mangel dar
Das Landgericht Siegen entschieden, dass die Verwendung der Software einen Mangel des betroffenen Fahrzeugs darstelle, welcher nicht unerheblich sei. Der Kläger sei zudem nicht verpflichtet gewesen, zunächst ein Software-Update aufspielen zu lassen, weil dadurch nicht gewährleistet sei, dass der Mangel behoben werde, ohne dass dadurch andere negativen Auswirkungen auftreten würden.
Gericht rügt vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung durch VW
VW habe außerdem sittenwidrig und vorsätzlich getäuscht. Die Sittenwidrigkeit der Täuschung ergebe sich aus dem Umstand, dass VW das Gewinnstreben über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung setzte, da der tatsächliche Schadstoffausstoß bei Betrieb des Pkw im Straßenverkehr deutlich höher liege als während des Durchlaufens des Prüfzyklus. Die Täuschung habe einzig dem Zweck der Kostensenkung in Bezug auf anderenfalls notwendige Lösungen der Abgasreinigung gedient, um mit Hilfe scheinbar umweltfreundlicher Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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