21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss26.02.2018

VW-Abgasskandal: Keine Betrie­bs­un­ter­sagung für Fahrzeug ohne Software-UpdateFunkti­o­ns­fä­higkeit und Verkehrs­si­cherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat einem Eilantrag gegen die sofortige Betrie­bs­un­ter­sagung eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2, TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Da der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hatte, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist. Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung.

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe gab dem Eilantrag statt und gewährte Eilrechtsschutz. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen genüge.

Kein typischer Fall der Betrie­bs­un­ter­sagung aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit

Zum einen werde die Anordnung den Begrün­dungs­an­for­de­rungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschrifts­mäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrs­teil­nehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvoll­ziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betrie­bs­un­ter­sagung aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit vor.

Von einzelnem Fahrzeug ausgehende Gefahren nicht konkret und unmittelbar

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeug­be­triebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzug­s­in­teresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Unter­sa­gungs­ver­fügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funkti­o­ns­fä­higkeit und Verkehrs­si­cherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, so dass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrs­teil­nehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschrifts­widrigen Verwendung der Abschalt­ein­richtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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