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Dokument-Nr. 24874

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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss20.09.2017

VW-Abgasskandal: Zulas­sungs­behörde darf Informationen über Teilnahme an Diesel-Rückruf weitergebenWeitergabe von Fahrzeugdaten mit unzulässiger Abschalt­ein­richtung ist zulässig

Der Versuch einer Fahrzeug­halterin, dem Kraft­fahrt­bun­desamt die Unterrichtung der örtlichen Zulas­sungs­behörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der von der Herstellerin (Volkswagen AG) durchgeführten Rückrufaktion vorläufig gerichtlich untersagen zu lassen, blieb vor dem Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht ohne Erfolg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kraft­fahrt­bun­desamt hatte der Volkswagen AG aufgegeben, über den Erfolg der angeordneten Rückrufaktion zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung zu berichten. Gegenüber denjenigen Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge danach an der Aktion nicht teilgenommen haben, kündigte es an, die Daten dieser Fahrzeuge an die jeweilige örtliche Zulas­sungs­behörde weiterzugeben. Dort solle dann in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob der Betrieb des Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt werde.

Antragstellerin fühlt sich zur Vornahme des Software-Updates gezwungen

Die Antragstellerin geht davon aus, dass sie gezwungen werden solle, das Software-Update vornehmen zu lassen. Dieses sei jedoch nicht geeignet, die Vorschrifts­mä­ßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, vielmehr sei mit einem Schaden zu rechnen.

Kenntnis der Daten für Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­ge­richts kommt es darauf in diesem Verfahren nicht an. Maßgeblich sei allein, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Zulas­sungs­behörde aus Sicht des Kraft­fahrt­bun­desamt erforderlich sei. Ein Weisungsrecht des Kraft­fahrt­bun­desamt gegenüber den Zulas­sungs­be­hörden bestehe nicht.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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