Dokument-Nr. 24874
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss20.09.2017
VW-Abgasskandal: Zulassungsbehörde darf Informationen über Teilnahme an Diesel-Rückruf weitergebenWeitergabe von Fahrzeugdaten mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist zulässig
Der Versuch einer Fahrzeughalterin, dem Kraftfahrtbundesamt die Unterrichtung der örtlichen Zulassungsbehörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der von der Herstellerin (Volkswagen AG) durchgeführten Rückrufaktion vorläufig gerichtlich untersagen zu lassen, blieb vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kraftfahrtbundesamt hatte der Volkswagen AG aufgegeben, über den Erfolg der angeordneten Rückrufaktion zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu berichten. Gegenüber denjenigen Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge danach an der Aktion nicht teilgenommen haben, kündigte es an, die Daten dieser Fahrzeuge an die jeweilige örtliche Zulassungsbehörde weiterzugeben. Dort solle dann in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob der Betrieb des Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt werde.
Antragstellerin fühlt sich zur Vornahme des Software-Updates gezwungen
Die Antragstellerin geht davon aus, dass sie gezwungen werden solle, das Software-Update vornehmen zu lassen. Dieses sei jedoch nicht geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, vielmehr sei mit einem Schaden zu rechnen.
Kenntnis der Daten für Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf in diesem Verfahren nicht an. Maßgeblich sei allein, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Zulassungsbehörde aus Sicht des Kraftfahrtbundesamt erforderlich sei. Ein Weisungsrecht des Kraftfahrtbundesamt gegenüber den Zulassungsbehörden bestehe nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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