18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil23.10.2018

Asylfol­ge­ver­fahren eines Rappers aus Hagen erfolglosDrohende Verfolgung wegen kritischer Texte, oppositions­politischer Einstellung und politischem Engagement nicht ausreichend dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klage eines in der Bundesrepublik geborenen türkischen Staats­an­ge­hörigen gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bereits aufgrund einer im Jahr 2014 von der Stadt Hagen verfügten Ausweisung zur Ausreise verpflichtet. Der Ausweisung lagen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen zugrunde. Nachdem der Kläger zwischen­zeitlich "untergetaucht" war, hatte er im Mai 2017 einen Asylantrag gestellt, weil er befürchtete, in der Türkei verfolgt zu werden. Er habe sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten und sei wegen seiner armenischen Volks­zu­ge­hö­rigkeit diskriminiert und misshandelt worden. Der Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt.

Rapper befürchtet Verfolgung wegen kritischer Texte und opposi­ti­o­ns­po­li­tischer Einstellung

Im April dieses Jahres stellte er einen so genannten Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass sich die Lage in der Türkei seit seinem ersten Asylverfahren verschlechtert habe. Diesen Asylfolgeantrag lehnte das BAMF ab, da keine neuen Gründe für die Durchführung eines Asylverfahrens vorlägen. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er ein bekannter Rapper sei und wegen seiner kritischen Texte und seiner opposi­ti­o­ns­po­li­tischen Einstellung im Falle einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgung befürchte.

Kläger und Prozess­be­voll­mäch­tigter erscheinen nicht zum Verhand­lungs­termin

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat wiederholt gestellte Termins­ver­le­gungs­anträge des Prozess­be­voll­mäch­tigten des Klägers als verspätet abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch sein Prozess­be­voll­mäch­tigter erschienen. Einen zuvor gestellten Befan­gen­heits­antrag gegen die Vorsitzende lehnte das Verwal­tungs­gericht als unbegründet abgelehnt.

Gericht äußert Zweifel an Glaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags des Klägers

In Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Asylgesetz) nicht vorlägen. So habe der Kläger bereits keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt. Er habe nicht dargelegt, ob und wann er überhaupt kritische Texte veröffentlicht habe. Auch habe er nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, opposi­ti­o­ns­po­litisch tätig zu sein. Ebenso wenig sei ein anderweitig nach außen tretendes politisches Engagement des bisher erkennbar unpolitischen Klägers dargelegt und ersichtlich. Eine detaillierte Schilderung wäre aber erforderlich gewesen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Ferner sei der Vortrag des Klägers im behördlichen Verfahren nicht frei von Widersprüchen gewesen, weshalb das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags hatte.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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