21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss29.12.2017

Bundesamt muss abgeschobenen Asylbewerber nach Deutschland zurückholenGericht droht Behörde die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Falle nicht fristgerechter Umsetzung an

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Ende Oktober 2017 nach Simbabwe abgeschobenen Asylbewerber bis zum 1. Februar 2018 zurückholen muss. Im Falle einer nicht fristgerechten Umsetzung wurde vom Gericht eine Zwangs­geldan­drohung in Höhe von 8.000 Euro gegenüber dem BAMF festgesetzt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das BAMF dessen Asylantrag Ende Mai 2017 als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und seine Abschiebung nach Simbabwe angeordnet hatte, hatte der von dem Asylbewerber beim Verwal­tungs­gericht gestellte Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung der Abschie­bungs­a­n­ordnung zunächst keinen Erfolg. Daraufhin hatte der beigeladene Landkreis Schaumburg als für die Durchführung der Abschiebung zuständige Auslän­der­behörde die Abschiebung des Asylbewerbers in die Wege geleitet und ihn zunächst nach Addis Abeba (Äthiopien) ausfliegen lassen. Von dort aus stellte der Asylbewerber bei dem Verwal­tungs­gericht am 24. Oktober 2017 einen Abände­rungs­antrag bezüglich seines im Juli 2017 abgelehnten Eilantrages und legte in dem Zusammenhang weitere Unterlagen vor, die seine politische Verfolgung in seinem Herkunftsland belegen sollten.

VG ordnet Aufhebung der Vollziehung der Abschie­bungs­a­n­ordnung an

Das Verwal­tungs­gericht Hannover gab diesem Abände­rungs­antrag mit Beschluss vom selben Tage statt, indem es nunmehr die aufschiebende Wirkung der vom Asylbewerber gegen die Abschie­bungs­a­n­ordnung in dem Ableh­nungs­be­scheid des BAMF erhobenen Klage anordnete. Das Gericht informierte hierüber auch noch am selben Tag das BAMF. Da das BAMF gleichwohl daran festhielt, den Asylbewerber von Addis Abeba aus weiter nach Simbabwe verbringen zu lassen, ordnete das Verwal­tungs­gericht mit weiterem Beschluss vom 26. Oktober 2017 (am selben Tag an den Beigeladenen um 12.06 Uhr und an das BAMF um 12.20 Uhr gesandt) die Aufhebung der Vollziehung der Abschie­bungs­a­n­ordnung an. Den darauf am 26. Oktober 2017 um 13.31 Uhr gestellten Antrag des BAMF auf Abänderung des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 lehnte das Gericht mit Beschluss wiederum vom 26. Oktober 2017 (an den Beigeladenen und die Antragsgegnerin um 14.56 Uhr gesandt) ab (Az. 10 B 9681/17).

Zu der Zeit befand sich der Asylbewerber weiterhin auf dem Flughafen in Addis Abeba. Nach Angaben des Asylbewerbers erhielt die Deutsche Botschaft in Addis Abeba den Beschluss ebenfalls, bat aber das äthiopische Migrationsbüro gleichwohl, den Asylbewerber nach Simbabwe weiterbefördern zu lassen, was auch geschah.

Handlungsbefehl des Verwal­tungs­ge­richts zur Einstellung der Vollziehung der Abschiebung von BAMF missachtet

Am 27. Oktober 2017 stellte der Asylbewerber bei Gericht den Antrag, das BAMF zu verpflichten, seine Abschiebung rückgängig zu machen. Das Verwal­tungs­gericht hat diesen Antrag als Antrag auf Vollstreckung des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 interpretiert. Bereits aus diesem Beschluss ergebe sich für das BAMF die Verpflichtung, die vollzogene Abschiebung rückgängig zu machen. Das BAMF habe den Handlungsbefehl in dem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 26. Oktober 2017, die Vollziehung der Abschiebung einzustellen, missachtet. Der Beschluss bekunde hinreichend deutlich die Handlungs­ver­pflichtung, die gegenüber dem Asylbewerber eingeleitete Abschiebung rückgängig zu machen. Das BAMF hätte deshalb bereits am 26. Oktober 2017 den Asylbewerber, als der sich noch auf dem Flughafen Addis Abeba befand, wieder nach Deutschland zurückholen müssen. Dem BAMF sei zumindest im Zusammenwirken mit der beigeladenen Auslän­der­behörde die Rückholung des Asylbewerbers aus Simbabwe (oder Südafrika) auch möglich. Der Einwand des Beigeladenen, dem Vollzugs­an­spruch des Asylbewerbers stehe entgegen, dass sein Asylbegehren in der Hauptsache (10 A 5195/17) keinen Erfolg haben werde und es deshalb der Vollzugs­fol­gen­be­sei­tigung nicht bedürfe, sei nicht überzeugend. Von Verfassungs wegen (Rechts­s­taats­prinzip des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 EMRK) müsse dem Asylbewerber die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung des Gerichts über sein Asylbegehren möglich sein, solange nicht (mehr) ein Fall des § 36 Abs. 1 AsylG vorliege und er damit nicht vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausrei­se­pflichtig sei. Das Ergebnis einer solchen Verhandlung sei derzeit nicht absehbar.

Höhe der Zwangs­geldan­drohung zur Erzeugung des notwendigen Beugedrucks gegenüber des BAMF erforderlich und angemessen

Die Androhung eines Zwangsgeldes als notwendige Verfahrensstufe nach § 172 Satz 1VwGO erkläre sich aus Rücksichtnahme auf die besondere Person des Vollstre­ckungs­schuldners sowie aus der im Rechtsstaat berechtigten Erwartung, zu weiteren Stufen des Vollstre­ckungs­ver­fahrens werde es nicht kommen, weil eine Behörde als Vollstre­ckungs­schuldner ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch ohne weitere Zwangsmaßnahmen nachkommen werde. Die Höhe der Zwangs­geldan­drohung (8.000 Euro) werde als erforderlich und angemessen angesehen, um gegenüber dem BAMF den notwendigen Beugedruck zu erzeugen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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