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18.01.2025  
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil14.11.2016

Abschiebung von gesunden erwerbsfähigen und dort bereits anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien nicht zu beanstandenSorgetragen für Unterbringung und Lebensunterhalt durch Eigeninitiative zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass Deutschland gesunde erwerbsfähige Asylbewerber, die bereits in Bulgarien Flücht­lings­schutz erhalten haben, dorthin abschieben darf.

Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls sind syrische Staats­an­ge­hörige. Der Ehemann ist 40 Jahre alt, die Ehefrau 30 Jahre alt. Sie verließen Syrien im Oktober 2014 und gelangten zunächst nach Bulgarien. Dort erhielten sie Flüchtlingsschutz. Im Januar 2015 reisten sie nach Deutschland ein. Hier stellten sie im Januar 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag im April 2016 als unzulässig ab, weil die syrischen Staats­an­ge­hörigen wegen des in Bulgarien gewährten Flücht­lings­schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Es forderte die Eheleute zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an.

Syrischen Eheleuten droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abschie­bung­s­an­drohung nach Bulgarien rechtmäßig sei. Es lägen keine Abschie­bungs­verbote in Bezug auf Bulgarien vor, insbesondere drohe den syrischen Eheleuten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention. Anerkannte Flüchtlinge hätten wie bulgarische Staatsbürger einen Anspruch auf Sozialhilfe und Zugang zum Gesund­heits­system. Eine medizinische Notfa­ll­ver­sorgung sei gesichert. Es sei zwar schwierig, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden. Allerdings sei es sei den gesunden und erwerbsfähigen Klägern zumutbar, durch Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Asylverfahren mit Zuerkennung des Flücht­lings­schutzes bereits abgeschlossen

Bei dem Rechtsstreit handelte es sich nicht um ein sogenanntes Dublin-Verfahren, bei dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens einem anderen EU-Staat zugewiesen werden, denn das Asylverfahren war in Bulgarien mit der Zuerkennung des Flücht­lings­schutzes bereits abgeschlossen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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