Dokument-Nr. 23530
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil14.11.2016
Abschiebung von gesunden erwerbsfähigen und dort bereits anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien nicht zu beanstandenSorgetragen für Unterbringung und Lebensunterhalt durch Eigeninitiative zumutbar
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Deutschland gesunde erwerbsfähige Asylbewerber, die bereits in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhalten haben, dorthin abschieben darf.
Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann ist 40 Jahre alt, die Ehefrau 30 Jahre alt. Sie verließen Syrien im Oktober 2014 und gelangten zunächst nach Bulgarien. Dort erhielten sie Flüchtlingsschutz. Im Januar 2015 reisten sie nach Deutschland ein. Hier stellten sie im Januar 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag im April 2016 als unzulässig ab, weil die syrischen Staatsangehörigen wegen des in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Es forderte die Eheleute zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an.
Syrischen Eheleuten droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien rechtmäßig sei. Es lägen keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien vor, insbesondere drohe den syrischen Eheleuten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Anerkannte Flüchtlinge hätten wie bulgarische Staatsbürger einen Anspruch auf Sozialhilfe und Zugang zum Gesundheitssystem. Eine medizinische Notfallversorgung sei gesichert. Es sei zwar schwierig, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden. Allerdings sei es sei den gesunden und erwerbsfähigen Klägern zumutbar, durch Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Asylverfahren mit Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits abgeschlossen
Bei dem Rechtsstreit handelte es sich nicht um ein sogenanntes Dublin-Verfahren, bei dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens einem anderen EU-Staat zugewiesen werden, denn das Asylverfahren war in Bulgarien mit der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits abgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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