21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss06.12.2012

Belange eines Hofstel­len­be­sitzers müssen bei Baugenehmigung für Senio­ren­wohn­anlage berücksichtigt werdenGericht stoppt vorläufig Bau einer Senio­ren­wohn­anlage zugunsten einer benachbarten Hofstelle eines landwirt­schaft­lichen Betriebes

Der Bau einer Senio­ren­wohn­anlage in Lingen-Baccum wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestoppt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Osnabrück entschieden.

Im vorliegenden Fall erteilte die Stadt Lingen einer Betrei­ber­ge­sell­schaft die sofort vollziehbare Genehmigung zum Bau einer Wohnanlage mit 17 Senio­ren­woh­nungen im Stadtteil Baccum.

Eigentümer der Hofstelle befürchtet behördliche Beschränkungen für seinen Betrieb

Nordöstlich des Baugrundstückes schließt lediglich durch eine innerörtliche Straße getrennt eine größere, am Rande der Ortsbebauung liegende Hofstelle eines landwirt­schaft­lichen Betriebes an. Dort wird aufgrund entsprechender Genehmigungen eine größere Schwei­neaufzucht und -mast betrieben. Angesichts der durch diese Tierhaltung verursachten Geräusch- und Geruchsimmissionen befürchtet der Eigentümer der Hofstelle im Hinblick auf den Schutz der genehmigten Senio­ren­woh­nungen behördliche Beschränkungen seiner betrieblichen Tätigkeit und beantragte, der Geneh­mi­gungs­emp­fängerin vorläufig zu untersagen, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen.

VG: Unzulässiger Eingriff in landwirt­schaft­lichen Betrieb durch zu erwartende einschränkende Maßnahmen

Dem hat das Gericht mit der Begründung entsprochen, die Genehmigung der Senio­ren­wohn­anlage sei im noch anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren (Klageverfahren) aller Voraussicht nach schon deshalb aufzuheben, weil das genehmigte Vorhaben unzumutbaren, von der Hofstelle stammenden Lärmimmissionen ausgesetzt wäre, aus diesem Grunde gegenüber dem Antragsteller immis­si­ons­min­dernde, seinen Betrieb einschränkende Maßnahmen angeordnet werden müssten und damit unzuläs­si­gerweise in den bestands­ge­schützten landwirt­schaft­lichen Betrieb eingegriffen werden würde. Dieser Umstand begründe das geltend gemachte Abwehrrecht des Antragstellers.

Lärmim­mis­si­ons­richtwerte bei geplanter Wohnanlage erheblich überschritten

Entgegen der Ansicht der Stadt Lingen dürfte die geplante Wohnanlage nicht innerhalb eines als Dorfgebiet anzusehenden Bereiches, sondern innerhalb eines ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzten, deshalb schutz­wür­digeren Baugebietes liegen. Die für ein solches Baugebiet geltenden Lärm-Immis­si­ons­richtwerte würden ausweislich des vorgelegten Lärmschutz­gut­achtens erheblich überschritten. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die genehmigte Anlage in einem im Wesentlichen durch Wirtschafts­stellen landwirt­schaft­licher Betriebe, durch kleine Gewerbebetriebe sowie durch Wohnhäuser geprägten und deshalb weniger schutz­be­dürftigen Dorfgebiet liege, komme es im Bereich des genehmigten Gebäu­de­kom­plexes ebenfalls zu einer mit dieser Wohnnutzung unverträglichen Überschreitung der für Dorfgebiete geltenden Lärmgrenzwerte. Das habe seinen Grund darin, dass das aus Tierschutz­gründen zeitweise notwendige nächtliche Verladen von Schweinen und deren Abtransport mittels Lastkraftwagen zu einer außerordentlich hohen Lärmeinwirkung führe. Angesichts dessen hätte der Antragsteller aufgrund immis­si­ons­be­hörd­licher Anordnungen mit Einschränkungen seines bestands­ge­schützten Betriebes zu rechnen. Somit sei die angegriffene Baugenehmigung ohne die erforderliche Rücksicht auf die berechtigten Belange des Antragstellers ausgesprochen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ ra-online

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