21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss31.10.2012

Baugenehmigung für Schweinestall trotz Überschreitung der Grenzwerte für Geruch­s­im­mis­sionen rechtmäßigKein Erfolg für Nachbarklage gegen Neuerrichtung und Sanierung eines Schwei­ne­mast­stalls

Die Baugenehmigung für eine Mastschwei­ne­haltung ist rechtens, obwohl die Gesamtbelastung unter Einbeziehung anderer Betriebe die Grenzwerte für Geruch­s­im­mis­sionen überschreitet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich der Antragsteller - selbst nicht Landwirt - gegen die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, vom Landkreis Diepholz erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung und die Sanierung eines Schwei­ne­mast­stalls mit insgesamt 660 Mastplätzen für Schweine in der Ortschaft Altenmarhorst (Gemeinde Twistringen, Landkreis Diepholz). Das Grundstück des Beigeladenen, auf dem dieser seit Jahrzehnten genehmigte Schweinehaltung betreibt, liegt ungefähr 130 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. In der näheren Umgebung finden sich weitere sieben landwirt­schaftliche Betriebe mit Tierhaltung. Ein Geruchs­gut­achten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück des Antragstellers zur Zeit einer Geruchs­be­lastung von ca. 52 % der Jahres­ge­ruchs­s­tunden ausgesetzt ist. Diese Geruchs­be­lastung ginge auf ca. 45 % der Jahres­ge­ruchs­s­tunden zurück, wenn das Vorhaben des Beigeladenen ausgeführt wird, da die Baugenehmigung als Sanierungs- und Geruchs­min­de­rungs­maßnahme insbesondere den Einbau eines Biofilters vorsieht. Das mit der Klage angegriffene Vorhaben des Beigeladenen führt - isoliert betrachtet - beim Antragsteller zu einer Belastung von ca. 2 % der Jahres­ge­ruchs­s­tunden. Die von der Rechtsprechung als Orien­tie­rungshilfe herangezogene Geruch­s­im­mis­si­ons­richtlinie lässt in Dorfgebieten Geruchs­s­tun­den­häu­fig­keiten bis 20 % zu.

Antragsteller hält Genehmigung wegen Grenz­wert­über­schreitung für rechtswidrig

Der Antragsteller hält die Genehmigung für rechtswidrig, weil trotz der Maßnahmen zur Immis­si­ons­min­derung die Grenzwerte deutlich überschritten würden. Beigeladener und Geneh­mi­gungs­behörde verweisen auf die mit dem Vorhaben verbundene spürbare Verbesserung.

Vorhaben soll zu spürbarer Verbesserung der Immis­si­ons­si­tuation führen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover verletzt die Baugenehmigung den antrag­stel­lenden Nachbarn jedoch nicht in seinen Rechten. Geltend machen könne er die Beachtung des so genannten Rücksicht­nah­me­gebotes, das ihm Schutz vor unzumutbaren Immissionen gewähre. Dieses werde aber im konkreten Fall nicht verletzt, obwohl die Grenzwerte hinsichtlich der Gesamtbelastung - also die Geruchs­be­lastung, die durch alle landwirt­schaft­lichen Betriebe verursacht werde - überschritten würden. Denn das Vorhaben des Beigeladenen führe durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen wie den Einbau von Biofiltern zu einer spürbaren Verbesserung der Immis­si­ons­si­tuation auf dem Grundstück des Antragstellers. Der Betrieb des Beigeladenen trage bei Berück­sich­tigung des jetzt genehmigten Zustandes zu der Geruchs­be­lastung am Wohnhaus des Antragstellers nicht mehr nennenswert bei.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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