18.10.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil07.04.2011

Schwei­ne­mast­betrieb stellt keine unzumutbaren Geruchs­be­läs­ti­gungen darAnhaltspunkte für gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen durch Anlage ebenfalls nicht ersichtlich

Der geplante Betrieb einer Schweine- und Rinder­ma­s­t­anlage für 3.512 Schweine und 200 Bullen ist mit dem Immis­si­ons­schutzrecht vereinbar. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten mehrere Personen, die in der Umgebung des Hofes eines Landwirts in Hamm-Werries wohnen, gegen die Genehmigung eines geplanten Betriebs einer Schweine- und Rinder­ma­s­t­anlage für 3.512 Schweine und 200 Bullen durch die Stadt Hamm geklagt.

Kläger berufen sich auf unzumutbare Geruch­s­im­mis­sionen

Die Kläger hatten sich vor allem auf unzumutbare Geruch­s­im­mis­sionen berufen, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden seien. Zwei Kläger wohnen in einem Wohngebiet in einer Entfernung von etwa 550 m, zwei weitere im Außenbereich etwa 270 m von der Anlage entfernt. Dort befinden sich bereits Schwei­ne­mast­ställe mit 1.276 Plätzen und vier Bullen­mast­ställe mit 238 Plätzen. Die Stadt Hamm hatte die Änderung und Erweiterung der Anlage nach Durchführung eines immis­si­ons­schutz­recht­lichen Verfahrens mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung und integrierter Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung im Juli 2010 genehmigt.

Grenzwerte der so genannten Geruch­s­im­missions-Richtlinie werden an Grundstücken der Kläger unterschritten

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg erklärte jedoch, dass die Genehmigung die Rechte der Kläger nicht verletze. Die Klage einer Klägerin sei bereits unzulässig, weil diese Klägerin im Verwal­tungs­ver­fahren keine Einwendungen erhoben habe. Unabhängig davon seien die Klagen unbegründet, weil die zu erwartenden Belästigungen durch Gerüche bei umfassender Würdigung aller Umstände noch zumutbar seien. Nach der im Verwal­tungs­ver­fahren vorgelegten Geruch­s­im­mis­si­ons­prognose würden die Grenzwerte der so genannten Geruch­s­im­missions-Richtlinie (GIRL) an den Grundstücken der Kläger unterschritten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau­cher­schutz NRW (LANUV) habe die Prognose als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien nicht stichhaltig. Die Stadt habe in der Genehmigung verbindlich vorgeschrieben, dass der neue Stall mit einem Abluftwäscher auszustatten sei, der zu einer mindestens 70 prozentigen Geruchs­min­derung führe. Dieser Wert sei realistisch und einhaltbar. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen hervorrufen werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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