21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil17.05.2010

Baugenehmigung für Golfplatz neben Schwei­ne­mast­betrieb unwirksamGericht erklärt Baugenehmigung für nachbar­rechts­widrig

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat einer Klage gegen die Baugenehmigung eines Golfplatzes neben einem landwirt­schaft­lichen Schwei­ne­mast­betrieb stattgegeben, da der Bebauungsplan aufgrund fehlerhafter planerischer Abwägungen und Entscheidungen hinsichtlich der vom Betrieb ausgehenden Geruch­s­e­mis­sionen unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Landwirt gegen eine Baugenehmigung eines geplanten Golfplatz­ge­ländes, das unmittelbar an die Flächen seines landwirt­schaft­lichen Betriebes mit einer Schweinehaltung von über 1000 Mastschweinen angrenzt. Die Baugenehmigung für den 18-Loch Golfplatz war auf der Grundlage eines Bebauungsplanes erteilt worden, den die Stadt Willich zum Zwecke der Verwirklichung des Golfplatzes beschlossen hatte.

Kläger hat Anrecht darauf, von nachträglichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Auflagen verschont zu bleiben

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf erklärte den Bebauungsplan für unwirksam und hielt die erteilte Baugenehmigung für nachbar­rechts­widrig, weil der Kläger wegen des an seinen Betrieb heranrückenden Golfplatzes mit immis­si­ons­schutz­recht­lichen Auflagen zur Reduzierung von Geruch­s­ein­wir­kungen rechnen müsse und ein Recht darauf habe, von solchen nachträglichen Auflagen verschont zu bleiben. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergebe sich daraus, dass der Rat der Stadt Willich die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Geruch­s­e­mis­sionen fehlerhaft in seine planerische Abwägung und Entscheidung einbezogen habe.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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