18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.07.2006

Landkreis muss über Schwei­ne­mast­betrieb neu entscheiden

Der Landkreis Mayen-Koblenz muss über die beantragte Erweiterung eines Schwei­ne­mast­be­triebes bei Mayen-Hausen, welche abgelehnt wurde, neu befinden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger führen östlich der Ortslage von Mayen-Hausen einen landwirt­schaft­lichen Betrieb, zu dem eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen gehört. Sie sind Eigentümer von ca. 15,8 ha landwirt­schaft­licher Nutzfläche. Weitere Flächen haben sie zu einem großen Teil auf mehrere Jahre angepachtet. Der Betrieb wird durch Wege erschlossen, die durch die Gemarkungen Trimbs und Hausen verlaufen. Nach entsprechender Information durch die Immis­si­ons­schutz­be­hörden beantragten die Kläger bei der SGD Nord die Genehmigung für die Biogasanlage und beim Landkreis Mayen-Koblenz die Erlaubnis für eine Erweiterung ihres Schwei­ne­mast­be­triebes auf 2.200 Plätze. Die Stadt Mayen versagte hierzu ihr Einvernehmen, da der durch ihre Gemarkung im Außenbereich verlaufende Weg nicht über die notwendige Tragfähigkeit verfüge, um die Schwer­last­transporte zum geplanten Betrieb aufzunehmen. Nach Durchführung eines Erörte­rungs­termins, in dem auch die zahlreichen Einwendungen von Einwohnern von Mayen-Hausen behandelt wurden, lehnte der Landkreis die Erteilung der beantragten Genehmigung ab, da die Erschließung des Betriebes nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. Mit dieser Entscheidung waren die Kläger nicht einverstanden und legten Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde.

Die bereits zuvor erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Die Ablehnung der beantragten immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung für den Schwei­ne­mast­betrieb für 2.200 Tiere, so das Gericht, sei rechtswidrig. Bei der Erweiterung des bestehenden Schwei­ne­mast­be­triebes handele es sich entgegen der Auffassung des Beklagten um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, das einem landwirt­schaft­lichen Betrieb diene. Denn die geplante Schweinemast solle überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden und sei daher als Landwirtschaft einzustufen. Zudem verfüge der Betrieb auch über ausreichend landwirt­schaftliche Nutzflächen, die entweder im Eigentum der Kläger stünden oder langfristig angepachtet seien. Ferner sei auch die Erschließung gesichert. Der durch die Gemarkung von Trimbs führende Weg sei asphaltiert. Über ihn führe bisher schon der Schwer­last­verkehr zum Betrieb des Klägers. Gleiches gelte auch für den durch die Gemarkung Hausen verlaufenden Weg, den die Stadt Mayen als Gemeindestraße gewidmet habe. Ob darüber hinaus auch die übrigen Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen vorlägen, könne das Gericht nicht abschließend beurteilen. Der Landkreis habe noch nicht abschließend geprüft, ob das Vorhaben im Hinblick auf die entstehenden Lärm- und Geruch­s­im­mis­sionen den immis­si­ons­schutz­recht­lichen Anforderungen entspreche. Ebenso müsse er noch über den erforderlichen landes­pfle­ge­rischen Ausgleich befinden und gegebenenfalls die notwendigen Neben­be­stim­mungen festlegen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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