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- Rechtmäßige sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation wegen Sexualdelikten gegenüber AuszubildendenVerwaltungsgericht Ansbach, Beschluss27.03.2018, AN 4 S 18.00492
- Widerruf der Approbation nach sexuellem Missbrauch einer narkotisierten Patientin rechtmäßigNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss19.02.2015, 8 LA 102/14
Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil23.06.2020
Strafrechtliche Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt Widerruf der Approbation als ArztWiderruf wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs
Die strafrechtliche Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt den Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs (§ 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO). Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Arzt im Februar 2017 rechtskräftig vom Landgericht Aurich wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt. Der Arzt hatte mindestens 2.717 Dateien mit Fotos und 23 Dateien mit Videos, die den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren zeigten. Im Juni 2019 wurde dem Arzt aufgrund der Verurteilung die Approbation entzogen. Die zuständige Behörde ging von einer Unwürdigkeit des Arztes aus und nahm dabei Bezug auf die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren. Gegen den Widerruf der Approbation erhob der Arzt Klage. Er wertete sein Verhalten als nicht strafwürdig. Die Ansicht des Landgerichts Aurich sei falsch. Die Dateien haben sich nur in dem Cache-Speicher befunden. Zudem ergebe sich aufgrund des geringen Strafrahmens keinen Rückschluss auf seine Unwürdigkeit. Schließlich habe die Behörde seine günstige Sozialprognose nicht beachtet. Es sei ausgeschlossen, dass es nochmal straffällig werde.
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation
Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied gegen den Arzt. Der Widerruf der Approbation sei nach § 5 Abs. 2 BÄO rechtmäßig, da er als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen sei. Er habe sich eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht. Bei ihrer Entscheidung habe die Behörde auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil Bezug nehmen dürfen. Sie habe die vom Arzt bestrittene Richtigkeit nicht selbst überprüfen müssen. Ohnehin sei die Strafbarkeit zum Besitz von Kinderpornografie wegen der Speicherung solcher Dateien im Cache in der Strafjustiz seit geraumer Zeit anerkennt.
Schwerwiegendes Fehlverhalten begründet Unwürdigkeit
Das Fehlverhalten des Arztes sei derart schwerwiegend, so das Verwaltungsgericht, dass es ihn untragbar für die weitere Ausübung des Arztberufs macht. Der Besitz von Kinderpornografie sei geeignet, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes insgesamt schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die Nachfrage nach derartigen Bildern und Videos trage schlussendlich mittelbar zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei.
Höhe der Strafe und günstige Sozialprognose unerheblich
Für unerheblich hielt das Verwaltungsgericht die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Die Frage der Unwürdigkeit hänge nicht von einem bestimmten Schweregrad der Straftat oder von einer bestimmten Mindesthöhe der Strafe ab. Auch auf die günstige Sozialprognose komme es nicht an. Für die strafrechtliche Sozialprognose gelte ein anderer Bewertungsmaßstab als für die unter den Aspekten der Abwehr des Würdeverlustes des ganzen Berufstands erfolgende Aufhebung einer Berufszulassung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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