21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss27.03.2018

Rechtmäßige sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation wegen Sexualdelikten gegenüber AuszubildendenUnwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

Läuft gegen einen Arzt ein straf­recht­liches Ermittlungs­verfahren wegen verübter Sexualdelikte gegenüber Auszubildenden, so rechtfertigt dies die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bunde­s­ärz­te­o­rdnung (BÄO). Denn ein Arzt ist damit zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen ein 62-jährigen Facharzt für Innere Medizin lief ein straf­recht­liches Ermittlungsverfahren. Hintergrund dessen war der Vorwurf, dass er über einen Zeitraum von 1,5 Jahren mehrere Auszubildende seiner Praxis, darunter eine Minderjährige, sexuell belästigt habe. So soll der Arzt neben zwei Schlägen auf dem Gesäß und einen Kuss auf den Nacken einer Auszubildenden auch im Rahmen einer angeblichen Studie außerhalb der Öffnungszeiten Ultra­scha­ll­un­ter­su­chungen an einer weiteren Auszubildenden vorgenommen haben, die sich auf den Genitalbereich beschränkt habe. Dabei soll der Arzt in zwei Fällen mit seinem Finger in die Scheide der Auszubildenden eingedrungen sein. Zudem soll die Auszubildende den Arzt im Genitalbereich mit dem Ultra­scha­llgerät habe "untersuchen" müssen. Die zuständige Stelle ordnete aufgrund der Vorwürfe das sofortige Ruhen der Approbation an. Dagegen richtete sich die Klage des Arztes. Er führte an, dass ihm bereits untersagt wurde, Auszubildende einzustellen und zu beschäftigen. Zudem verwies er auf seine Selbst­be­schränkung, wonach er nur noch männliche Patienten untersuchen wolle. Das Ruhen der Approbation sei daher unver­hält­nismäßig.

Sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschied gegen den Arzt. Die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation sei rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO könne dies angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben könne, ein Strafverfahren eingeleitet sei. So habe der Fall hier gelegen.

Unwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

Nach dem bisherigen Ermitt­lungs­er­gebnis sei davon auszugehen, so das Verwal­tungs­gericht, dass der Arzt mit erheblicher Wahrschein­lichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte verurteilt werde. Es liegen mehrere gravierende Taten vor, die unter Ausnutzung des bestehenden Ausbil­dungs­ver­hält­nisses sowie seiner ärztlichen Stellung auch gegenüber einer Minderjährigen begangen worden seien. Daraus habe sich seine Unwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Von einem Arzt sei zu erwarten, dass er das sexuelle Selbst­be­stim­mungsrecht seiner Auszubildenden respektiere.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Anordnung

Die Anordnung zum Ruhen der Approbation sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts auch verhältnismäßig. Der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patientinnen und Angestellten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung seines Behand­lungs­ver­hält­nisses des sexuellen Missbrauchs von Patientinnen als berufsunwürdig und -unzuverlässig zeige, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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