Dokument-Nr. 20686
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- Widerruf der Approbation eines Hautarztes bei heimlichen Fotoaufnahmen von mit Unterwäsche bekleideten oder unbekleideten PatientinnenVerwaltungsgericht Köln, Urteil17.12.2013, 7 K 3421/13
- Strafrechtliche Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt Widerruf der Approbation als ArztVerwaltungsgericht Oldenburg, Urteil23.06.2020, 7 A 220/19
- Arzt kann sich trotz Einverständnisses der Patientin des sexuellen Missbrauchs strafbar machenOberlandesgericht Hamm, Urteil27.09.2022, 5 RVs 60/22
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss19.02.2015
Widerruf der Approbation nach sexuellem Missbrauch einer narkotisierten Patientin rechtmäßigArzt zur Ausübung seines Berufs unwürdig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nach dem sexuellen Missbrauch einer Patientin bestätigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Anästhesist tätig. Im Rahmen einer operativen Behandlung griff er in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer narkotisierten Patientin ein. Wegen dieser Tat wurde er von den Strafgerichten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer ihm zur Behandlung anvertrauten Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg ab.
Eingriff in sexuelles Selbstbestimmungsrecht einer Patientin verletzt gravierend elementare ärztliche Berufspflichten
Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ab. Danach ist der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Tat zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig. Er hat unter Missbrauch seiner Stellung als Arzt sowie der besonderen Fürsorgepflichten für das Wohlergehen der durch die Narkose hilflosen Patientin und damit unmittelbar im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlung erheblich in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Patientin eingegriffen. Ein solches Verhalten verletzt gravierend die elementare ärztliche Berufspflicht, eine medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten vorzunehmen. Das Fehlverhalten des Klägers ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren. Es ist geeignet, das für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen der Patienten in die Integrität der Ärzte zu zerstören.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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