21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss19.02.2015

Widerruf der Approbation nach sexuellem Missbrauch einer narkotisierten Patientin rechtmäßigArzt zur Ausübung seines Berufs unwürdig

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nach dem sexuellen Missbrauch einer Patientin bestätigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Anästhesist tätig. Im Rahmen einer operativen Behandlung griff er in das sexuelle Selbst­be­stim­mungsrecht einer narkotisierten Patientin ein. Wegen dieser Tat wurde er von den Strafgerichten wegen sexuellen Missbrauchs einer wider­stand­s­un­fähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer ihm zur Behandlung anvertrauten Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Nieder­säch­sische Zweckverband zur Appro­ba­ti­o­ns­er­teilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Oldenburg ab.

Eingriff in sexuelles Selbst­be­stim­mungsrecht einer Patientin verletzt gravierend elementare ärztliche Berufspflichten

Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ab. Danach ist der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Tat zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig. Er hat unter Missbrauch seiner Stellung als Arzt sowie der besonderen Fürsor­ge­pflichten für das Wohlergehen der durch die Narkose hilflosen Patientin und damit unmittelbar im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlung erheblich in das sexuelle Selbst­be­stim­mungsrecht der Patientin eingegriffen. Ein solches Verhalten verletzt gravierend die elementare ärztliche Berufspflicht, eine medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten vorzunehmen. Das Fehlverhalten des Klägers ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren. Es ist geeignet, das für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemein­schaftsgut der Gesund­heits­ver­sorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen der Patienten in die Integrität der Ärzte zu zerstören.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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