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- Psychotherapeut verliert Approbation aufgrund seiner Verurteilung wegen sexuellen MissbrauchsVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss16.06.2010, 9 S 2530/09
- Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt Entzug der ärztlichen ApprobationBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss26.10.2023, 21 ZB 20.2575
Verwaltungsgericht Köln Urteil17.12.2013
Widerruf der Approbation eines Hautarztes bei heimlichen Fotoaufnahmen von mit Unterwäsche bekleideten oder unbekleideten PatientinnenMassive Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient
Macht ein Hautarzt von mehreren Patientinnen, die entweder nur mit Unterwäsche oder gar nicht bekleidet sind, heimlich Fotos, verletzt er damit in erheblicher Weise das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der damit einhergehende schwere Vertrauens- und Ansehensverlust rechtfertigt den Widerruf der Approbation. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hautarzt fertigte mit seinem Handy zwischen Dezember 2010 und Februar 2011 in seiner Praxis heimlich Fotos von mit Unterwäsche oder gar nicht bekleideten Patientinnen an. Dabei waren der Rücken- und der Gesäßbereich sowie teilweise die Gesichter der Patientinnen zu sehen. Das Amtsgericht Leverkusen sah in dem Verhalten des Arztes eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gemäß § 201 a Abs. 1 StGB und verurteilte den Arzt daher im Dezember 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 EUR. Zudem widerrief die zuständige Behörde im Mai 2013 die Approbation des Arztes. Ihrer Ansicht nach habe der Arzt einen massiven Vertrauensbruch begangen und sei somit zur Ausübung des ärztlichen Berufs als unwürdig anzusehen gewesen. Der Arzt habe nicht mehr über das für seine Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen verfügt.
Hautarzt erhob gegen Approbationswiderruf Klage
Gegen den Widerruf seiner Approbation erhob der Arzt Klage. Er führte an, dass er sich seit längerem für die ästhetische Dermatologie interessiert habe. In diesem Bereich sei es üblich den Erfolg der Behandlung mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren. Um sicherzustellen, dass die Kamera seines Handys für diesen Zweck ausreichend ist, habe er die Fotos angefertigt. Dass er dafür eine Einwilligung der Patientinnen benötigte, sei ihm nicht bewusst gewesen. Darüber hinaus verwies er auf seinen kulturellen Hintergrund, wonach die weibliche Sexualität für ihn stark schambehaftet sei. Er habe daher zur Schaffung der nötigen Distanz auf Fotoaufnahmen zurückgreifen wollen. Des Weiteren legte der Arzt ein ärztliches Gutachten vor, welches eine chronische Depression und eine emotionale Entwicklungsstörung attestierte. Aus diesem Grund sei der Arzt überzeugt gewesen, dass die Anfertigung von Fotoaufnahmen unproblematisch sei.
Widerruf der Approbation aufgrund massiven Vertrauensverlustes rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Köln entschied gegen den Hautarzt. Der Widerruf der Approbation sei gemäß § 5 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung rechtmäßig und damit mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar gewesen. Aufgrund der heimlich angefertigten Fotoaufnahmen sei der Hautarzt als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen gewesen. Durch sein Verhalten habe er sich einer erheblichen Verfehlung schuldig gemacht. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Öffentlichkeit dem Arzt wegen seiner beruflichen Ausbildung und Stellung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dieses Vertrauen habe der Arzt massiv verletzt. Hinzu sei ein schwerer Ansehensverlust gekommen.
Konkreter Ansehensverlust nicht erforderlich
Für einen Widerruf der Approbation sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass es in der Öffentlichkeit zu einem konkreten Ansehensverlust gekommen ist. Es genüge vielmehr die abstrakte Möglichkeit. Im vorliegenden Fall kam es jedoch zu einem konkreten Ansehensverlust, da das Verhalten des Arztes ein erhebliches mediales Interesse hervorrief.
Angebliche Anfertigung der Fotoaufnahmen zu Testzwecken unerheblich
Soweit der Hautarzt vortrug, dass er die Fotoaufnahmen lediglich zu Testzwecken angefertigt und dafür keine Einwilligung der Patientinnen benötigt habe, hielt das Verwaltungsgericht dies für unerheblich. Denn auf die Motivation des Arztes komme es nicht an. Für einen Widerruf sei es ausreichend, dass ein vorsätzlicher Vertrauensverlust festgestellt wurde. Zudem verwies das Gericht darauf, dass es einer heimlichen Fotoaufnahme nicht bedurft hätte, wenn der Hautarzt davon ausgegangen wäre, keiner Einwilligung zu bedürfen. Insofern hielt das Gericht den Vortrag des Arztes für wenig glaubwürdig.
Ärztliche Diagnose ebenso unbeachtlich
Das Verwaltungsgericht sah ebenso das ärztliche Gutachten für unbeachtlich, wonach der Hautarzt nicht in der Lage gewesen sein soll, sein Verhalten zu reflektieren oder sich über die ethischen und berufsrechtlichen Folgen seiner Handlung bewusst zu sein. Denn diese Diagnose habe nicht geklärt, warum er zum einen nur Fotos von weiblichen Patienten anfertigte und dies zum anderen heimlich tat. Die Heimlichkeit habe vielmehr den Schluss zugelassen, dass dem Arzt die Problematik seines Verhaltens durchaus bewusst war. Ohnehin komme es darauf nicht an. Es sei auch hier ausreichend gewesen, dass dem Hautarzt ein Vertrauensbruch anzulasten war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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