21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss15.07.2013

Widerruf der Approbation als Zahnarzt nach Ziehen von 20 Zähnen ohne Einwilligung des Patienten rechtmäßigEntzug der Approbation wegen Berufs­un­wür­digkeit rechtskräftig bestätigt

Einem Zahnarzt, der einem Patienten ohne dessen Einwilligung unter Vollnarkose 20 Zähne zieht, darf die Approbation entzogen werden. Die entschied das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt und erklärte den Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarztes wegen Berufs­un­wür­digkeit für rechtskräftig.

Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Zahnarzt wegen Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden, nachdem er einem Patienten, ohne dessen Einwilligung eingeholt zu haben, unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund zwanzig Zähne gezogen hatte. Das Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt widerrief daraufhin die Approbation als Zahnarzt.

Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Berufs­un­wür­digkeit rechtskräftig bestätigt

Die dagegen von dem Zahnarzt vor dem Verwal­tungs­gericht Magdeburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarzt wegen Berufs­un­wür­digkeit nun rechtskräftig bestätigt.

Für Wiedererlangung der Berufs­wür­digkeit erforderliche beanstan­dungsfreie Lebensführung nicht erkennbar

Maßgeblich für die Beurteilung der Wider­rufs­vor­aus­set­zungen sei vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streit­ge­gen­ständ­lichen Wider­rufs­be­scheides. Seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körper­ver­letzung im Jahr 2005 seien zwar bis zum Entzug der zahnärztlichen Approbation sechs Jahre vergangen. Dies stehe - so die Richter - der von dem Kläger erstrebten schnellen Wiedererteilung der Approbation nach § 7 a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde jedoch nicht entgegen. Die hierfür erforderliche Wiedererlangung der Berufs­wür­digkeit setze über die beanstan­dungsfreie Lebensführung hinaus regelmäßig einen - vorliegend nicht feststellbaren - längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus.

Gericht weist Einwand der Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz zurück

Das Gericht wies zudem den Einwand des Zahnarztes zurück, dass ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behand­lungs­pflicht im Hinblick auf die Gefährdung seiner wirtschaft­lichen Existenz unver­hält­nismäßig gewesen sei. Das Verwal­tungs­gericht habe die Berufs­un­wür­digkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkungen gewürdigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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