15.11.2024
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil29.04.2013

Zahnarzt zieht 20 Zähne ohne ausreichenden Befund: Entzug der zahnärztlichen Approbation gerechtfertigtFehlverhalten des Zahnarztes aufgrund vorsätzlicher Körper­ver­letzung ist mit Vorstellungen an Arztper­sön­lichkeit nicht in Einklang zu bringen

Einem Zahnarzt, der einem Patienten ohne dessen Einwilligung und ohne ausreichenden Befund unter Vollnarkose zwanzig Zähne zieht, kann rechtmäßig die zahnärztliche Approbation entzogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Zahnarzt mit seiner Klage gegen den Entzug seiner Approbation durch das Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt.

Zähne wurden ohne Einwilligung des Geschädigten gezogen

Der Kläger war wegen Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war die zahnärztliche Behandlung eines Patienten, dem der Zahnarzt unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund zwanzig Zähne gezogen hatte, ohne die Einwilligung des Geschädigten eingeholt zu haben. Gegen den Zahnarzt war weiter mit Strafbefehl eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz festgesetzt worden. Unter anderem aufgrund dieser Vorkommnisse widerrief das Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt die Approbation als Zahnarzt.

Entzug der Approbation auch im Hinblick auf Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz des Arztes nicht unver­hält­nismäßig

Die dagegen von dem Zahnarzt vor dem Verwal­tungs­gericht Magdeburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte den Entzug der Approbation. Der Zahnarzt habe sich nach Erteilung der Approbation als unwürdig erwiesen. Insbesondere der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körper­ver­letzung liege ein Fehlverhalten des Klägers zugrunde, das mit den Vorstellungen an eine Arztper­sön­lichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Wille des Patienten stehe an oberster Stelle und sei von dem Zahnarzt ungeachtet aller Fakten zu beachten gewesen. Er hätte auch eingeholt werden können. Wenn sich der Zahnarzt darüber hinweggesetzt habe, zeige dies, dass er den Patientenwillen negiere, ein für einen Zahnarzt unwürdiges Verhalten. Der Entzug der Approbation sei auch im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz des Klägers nicht unver­hält­nismäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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