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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss01.07.2010

Begrenzte Aufnah­me­ka­pa­zitäten – Schüler haben kein Anspruch auf Aufnahme in Integrierte GesamtschuleDifferenziertes Losverfahren der Schulleitung ordnungsgemäß und ohne Verfah­rens­fehler umgesetzt

Für Schüler besteht kein Anspruch auf Aufnahme an einer kapazi­täts­be­schränkten Integrierten Gesamtschule. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg und lehnte damit mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, mit denen Schülerinnen und Schüler ihre Rechte gegen die Nichtaufnahme in den 5. Schuljahrgang wahren wollten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die "Helene-Lange-Schule" in Oldenburg und die Integrierte Gesamtschule Delmenhorst Anfang Juni 2010 jeweils differenzierte Losverfahren durchgeführt, bei denen lediglich 114 bzw. 120 der 267 bzw. 275 Bewerber aufgenommen worden waren. Abgelehnte Bewerber versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem neuen Auswahlverfahren zu erreichen.

Aufnah­me­ka­pazität orientiert sich an Vorgaben des Klassen­bil­dungs­er­lasses des Nieder­säch­sischen Kultus­mi­nis­teriums

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg lehnte die Anträge ab. Es schloss sich der oberge­richt­lichen Rechtsprechung an. Danach findet der Zulas­sungs­an­spruch eines Schülers für eine Gesamtschule seine Grenzen an der Aufnah­me­ka­pazität der Schule. Die Aufnah­me­ka­pazität orientiert sich maßgeblich an den Vorgaben des so genannten Klassen­bil­dungs­er­lasses des Nieder­säch­sischen Kultus­mi­nis­teriums. Die dort geregelte Klassenstärke basiert auf gesicherten pädagogischen Erfah­rungs­werten, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann. Entsprechendes gilt für Vorgaben des Ministeriums zur geringeren Klassenstärke bei Integra­ti­o­ns­klassen (24 statt 30 Schülerinnen/Schüler), von denen eine bei der Integrierten Gesamtschule Oldenburg gebildet wurde. Der Schulträger legt maßgeblich mit seiner Entscheidung über die Anzahl der Parallelklassen (hier jeweils Vierzügigkeit) die Raumsituation und damit die sächliche Kapazität fest.

Aufnah­me­ka­pazität der Schulen nicht zu beanstanden – Losverfahren ordnungsgemäß umgesetzt

Die Antragsteller waren mit ihren Eilanträgen erfolglos, weil sämtliche Plätze der nicht zu beanstandenden Aufnah­me­ka­pazität der Schulen bereits vergeben waren. Im Übrigen hatten Schulleitung und Auswahl­aus­schuss die gesetzlichen Vorgaben des § 59 a Abs. 1 NSchG für das differenzierte Losverfahren ordnungsgemäß und ohne Verfah­rens­fehler umgesetzt. Aus entsprechenden Erwägungen wurde auch der Eilantrag eines Schülers abgelehnt, der bei der Vergabe eines freigewordenen Platzes in der 6. Jahrgangsstufe der Integrierten Gesamtschule Delmenhorst abgelehnt wurde, nachdem ein Geschwisterkind ausgewählt worden war.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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