21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss25.06.2009

VG Koblenz: Gesamtschule zur Aufnahme eines Schülers verpflichtetAuswahl­ver­fahren führt zu Ungleich­be­hand­lungen unter den Bewerbern

Eine in Gründung befindliche Integrierte Gesamtschule kann im Einzelfall verpflichtet sein, einen Schüler vorläufig aufzunehmen, wenn es zuvor aufgrund eines Verga­be­ver­fahrens für die freien Schulplätze zu einer Ungleich­be­handlung der Bewerber kam. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Antragsteller bewarb sich neben 171 weiteren Schülern um die Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule im Landkreis Bad Ems. Bei der Auswahl der Schüler für die 120 Schulplätze nahm die Schule zunächst zwei Schüler als Härtefälle an. Sodann wurden zehn Gruppen entsprechend der erreichbaren Notensummen der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde aufgeteilt. Aus jeder Gruppe sollten zwölf Schüler durch Losverfahren einen Schulplatz erhalten. In den beiden Gruppen, denen die Härtefälle zuzuordnen gewesen wären, wurde die Anzahl der Plätze um einen reduziert. Die Plätze zweier Gruppen, deren Notensummen kein Bewerber erreichte, wurden an die nächsten Gruppen weitergegeben. Der Antragsteller blieb unberück­sichtigt. Nach erfolglosem Widerspruch beantragte er gerichtlichen Rechtsschutz und begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens die vorläufige Aufnahme in die Schule.

Recht auf gleich­be­rech­tigten Zugang zu staatlichen Schule verletzt

Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Recht des Antragstellers auf einen gleich­be­rech­tigten Zugang zu staatlichen Schulen und eine fehlerfreie Auswah­l­ent­scheidung, so die Richter, sei verletzt. Zwar dürfe der Vergabe der Schulplätze ein Losverfahren zu Grunde gelegt und hierbei Leistungs­gruppen gebildet werden. Das konkrete Auswahlverfahren habe jedoch zu Ungleich­be­hand­lungen unter den Bewerbern geführt. So seien durch die Zuordnung der Härtefälle zu zwei Gruppen die Chancen der Mitglieder dieser Gruppen ohne erkennbaren Grund gegenüber den sonstigen Bewerbern reduziert worden. Zudem sei es nicht gerechtfertigt gewesen, dass für bestimmte Notensummen Plätze vorgehalten worden seien, obwohl kein Bewerber sie erreicht habe. Durch die weitergegebenen Plätze seien die Chancen der unmittelbar folgenden Gruppen übermäßig verbessert worden. Von daher sei eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt, da andernfalls nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile wie Einge­wöh­nungs­schwie­rig­keiten nach einem Schulwechsel und damit verbundene Lernnachteile drohten. Ob der Schüler endgültig auf der Schule bleiben könne, hänge vom Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens bzw. eines erneuten Auswahl­ver­fahrens ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des VG Koblenz vom 03.07.2009

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