21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss27.07.2010

Anordnung eines Rauchverbots für Nebenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte nicht erforderlichEilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg für Gastwirtin

Die Anordnung eines Rauchverbots für einen Thekenraum einer Gaststätte ist rechtmäßig, da nach dem Nicht­rauch­gesetz der Hauptraum einer Mehrraum­gast­stätte rauchfrei zu erhalten ist. Diese Anordnung ist jedoch für ein Nebenzimmer nicht erforderlich. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall erzielte eine Gastwirtin einen teilweisen Erfolg mit ihrem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht gegen eine von der Verbands­ge­meinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nicht­rau­cher­gesetz. Die Antrags­stellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nicht­rau­cher­zimmer.

Laut Verbands­ge­meinde müssen Thekenraum und Nebenraum rauchfrei bleiben

Die Verbands­ge­meinde erließ ende Juni 2010 gegenüber der Gastwirtin eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab die Verbands­ge­meinde an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststät­ten­betrieb stattfinde. Nach den Regelungen des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes müsse der Hauptraum rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.

Hinsichtlich des Nebenzimmers hat die Antrags­stellerin erfolg

Die Wirtin erhob Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Damit hat sie teilweise Erfolg: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig da nach dem Nicht­rauch­gesetz der Hauptraum einer Mehrraum­gast­stätte rauchfrei zu erhalten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antrags­stellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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