21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil14.07.2011

VG Neustadt: Rauchverbot im Thekenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte rechtmäßigNichtrauchenden Gästen muss rauchfreier Hauptbereich zur Verfügung stehen

Kann eine Zwei-Raum-Gaststätte ausschließlich über einen Thekenraum betreten werden, gilt für diesen Raum absolutes Rauchverbot - und zwar auch dann, wenn der Thekenraum kleiner ist, als der angrenzende Nebenraum. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt und lehnte die Klage einer Gaststät­ten­be­sitzerin ab, mit der diese sich gegen die Anordnung, den Thekenraum ihrer Gaststätte rauchfrei zu halten, wehren wollte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Gaststätte, die aus zwei Gasträumen besteht. Der so genannte Thekenraum ist nach dem Einbau eines Ofens 41,94 m² groß. Das Nebenzimmer hat eine Fläche von 42,18 m². Die Gaststätte kann ausschließlich über den Thekenraum betreten werden. In das Nebenzimmer gelangt man nur durch den Thekenraum. Die Klägerin erlaubt ihren Gästen im Thekenraum das Rauchen, während das zweite Zimmer rauchfrei gehalten wird. Die Beklagte ordnete im Juni 2010 u.a. an, dass der Thekenraum rauchfrei sein müsse. Dieser stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststät­ten­betrieb stattfinde. In Gaststätten mit mehreren Räumen sei nach dem Nichtraucherschutzgesetz nämlich das Rauchen nur in Nebenräumen zulässig.

Gaststät­ten­be­sitzerin hält Nutzung des kleineren Thekenraums als Raucherraum für zulässig

Hiergegen erhob die Klägerin nach Durchführung eines Vorverfahrens Klage und berief sich darauf, der Thekenraum sei etwas kleiner als der als Speisesaal bezeichnete zweite Raum und dürfe deshalb als Raucherzimmer genutzt werden.

Rauchen im Thekenraum unzulässig

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Neustadt nicht. Die Richter führten in der mündlichen Urteils­be­gründung aus, die Gaststätte der Klägerin bestehe aus einem Thekenraum, der von allen Gästen betreten werden müsse, und einem separaten Nebenzimmer, das typischerweise auch für gesonderte Veranstaltungen wie Geburts­tags­feiern oder Vereins- und Parteisitzungen genutzt werde. Bei einer solchen Gaststätte dürfe im Thekenraum gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes nicht geraucht werden, weil nur so sichergestellt sei, dass den nichtrauchenden Gästen stets ein rauchfreier (Haupt-)Bereich zur Verfügung stehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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