Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.05.2012
Thekenraum einer Gaststätte muss rauchfrei bleibenDurchqueren eines Raucherraums, zum Erreichen einer rauchfreien Zone, widerspricht gesetzlichen Vorgaben zum Nichtraucherschutz
In Gaststätten, die nicht dem so genannten Einraumgaststätten-Privileg unterfallen, darf im Thekenraum nicht geraucht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser Raum - etwa beim Eintritt in die Gaststätte oder bei Toilettengängen - auch von nichtrauchenden Gästen betreten werden muss, um in einen rauchfreien Bereich zu gelangen. Die entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall gestatte eine Pfälzer Wirtin am Tresen ihrer Gaststätte das Rauchen und wies stattdessen einen anderen, etwas größeren Raum ("Speisesaal") als rauchfrei aus.
Rauchfreier Speisesaal steht wegen Vereinssitzungen oder Veranstaltungen oft nicht zur Nutzung zur Verfügung
Die Klage, mit der sie erreichen wollte, ihre Gaststätte in der Art auf weiterhin betreiben zu können, blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, erlaube das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz zwar das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen. Dieser Begriff sei jedoch nicht nur anhand der Größe, sondern auch nach der Funktion zu bestimmen. Die somit erforderliche untergeordnete Bedeutung werde nicht gewahrt, wenn der Raum von allen Gästen durchquert werden müsse. Zudem stehe der Speisesaal der Klägerin den nichtrauchenden Gästen häufig nicht zur Verfügung, weil er zweimal in der Woche für Vereinssitzungen oder ähnliche Veranstaltungen und darüber hinaus für private Feiern genutzt werde. Dem Ziel des Gesetzgebers, auch Familien, Menschen mit Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, widerspreche es, wenn diese sich - wenn auch nur vorübergehend - im Raucherbereich aufhalten müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online