21.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss27.01.2010

OLG Koblenz: Vollständige Mahlzeiten in Raucher­gast­stätte verstoßen gegen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz„Pfefferlendchen” gehen über ein gestattetes Speisenangebot für Raucher­gast­stätten hinaus

Ein Gastwirt, der in einer Raucher­gast­stätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Betroffene im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen” zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schwei­ne­me­daillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.

Bußgeld wegen Verstoß gegen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine Geldbuße von insgesamt 350,- Euro verhängt. Die Rechts­be­schwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der „Pfefferlendchen” ging.

Gaststätten müssen grundsätzlich rauchfrei sein

Das Oberlan­des­gericht Koblenz führte in seiner Entscheidung aus, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nicht­rau­cher­schutz­gesetz berechtigt ist. Gaststätten seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststät­ten­be­treiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungs­wid­rigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.

„Pfefferlendchen” stellten vollständige Mahlzeit und keine untergeordnete Nebenleistung dar

Ein Ausnah­me­tat­bestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen” seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Raucher­gast­stätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008, dem die heutige Gesetzeslage entspricht, sei es in Raucher­gast­stätten als Ein-Raum-Schank­wirt­schaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete Nebenleistung anzubieten. Die „Pfefferlendchen” seien nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speise­gast­stätten, nicht dagegen in einem für Schank­wirt­schaften typischen Verhältnis zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.

Geset­zes­wortlaut bringt Pflicht der rauchfreien Gaststätte klar und eindeutig zum Ausdruck

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeld­tat­bestand werde dem Bestimmt­heitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststät­ten­be­treiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Raucher­gast­stätte anbieten dürfe. Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Geset­zes­wortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne. Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Raucher­gast­stätten zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmt­heits­an­for­de­rungen nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnah­me­tat­be­standes, der nicht am Bestimmt­heitsgebot zu messen sei.

Unerlaubtes Handeln wäre vermeidbar gewesen

Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnah­me­tat­bestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit des ordnungs­widrigen Handelns nicht entfallen.

Geldbuße angemessen

Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine Geldbuße von 200 Euro als angemessen angesehen.

§ 7 des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen Fassung lautet wie folgt:

Rauchfreie Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststät­ten­ge­setzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind, dass

1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und

2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

Quelle: ra-online, OLG Koblenz

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