03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.05.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Speise­gast­stätten ist einzuhaltenAnbieten vollständiger Mahlzeiten oder zeitliches "Splitten" einer Gaststätte in Raucher- und Nichtraucher-Gaststätte mit Nicht­rau­cher­schutz­gesetz nicht vereinbar

Speisen wie Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln oder Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse können nicht als einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes angesehen werden. Darüber hinaus verstößt es gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speise­gast­stätte und anschließend als Raucher­gast­stätte zu führen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Betreiber des ersten Verfahrens bietet in seiner so genannten Einraum-Gaststätte Speisen wie Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln oder Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse und vergleichbare Mahlzeiten an. Die Stadt Bad Kreuznach forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon in einer Einraum-Gaststätte nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat das Verwal­tungs­gericht die Auffassung, es handele sich bei dem angebotenen Essen nicht um solche einfach zubereiteten Speisen. Dem schloss sich das Oberver­wal­tungs­gericht an.

Angebotene Speisen sich nicht als einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes anzusehen

Die Stadt habe den Gaststät­ten­be­treiber zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststät­ten­be­treibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden.

Bistro in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speise­gast­stätte, im Anschluss als Raucher­gast­stätte genutzt

Die Klägerin des anderen Verfahrens ist Inhaberin eines Bistros. Sie betreibt die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speise­gast­stätte und im Anschluss daran als Raucher­gast­stätte. Die Stadt forderte sie auf, das Rauchverbot umfassend einzuhalten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Zeitliches "Splitten" einer Gaststätte unzulässig

Es sei nicht zulässig, dieselbe Gaststätte zeitlich "zu splitten" und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrich­tungs­ge­gen­ständen ablagere, könne sich diese Gesund­heits­gefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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