Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss14.09.2010
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbarIm Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums ist unklar
Eine Gastwirtin darf das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. Eine Verbotsverfügung kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vorläufig nicht vollzogen werden.
Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Nebenräumen erlauben.
VG Neustadt: Thekenraum ist kein Nebenraum, in dem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden darf
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen. Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt ab. Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum, in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben.
Hauptsacheverfahren muss klären, ob Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfällt
Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe. Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online