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- Hessen: BVerfG lehnt Eilantrag eines Rauchers gegen Hessisches Nichtraucherschutzgesetz abBundesverfassungsgericht, Beschluss14.01.2008, 1 BvR 2822/07
- Rheinland-Pfalz: Trotz Nichtraucherschutzgesetz darf in kleinen Gaststätten vorläufig weiter geraucht werdenVerfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss11.02.2008, VGH A 32/07 u. a.
Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss01.02.2008
Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstaltenRaucherverein kann sich wegen Rauchverbot in Stammkneipe nicht auf sein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit berufen
Ein Raucherclub darf nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz gilt ab 15. Februar 2008
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten ab dem 15. Februar 2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne.
Rauchen nur im abgetrennten Nebenraum gestattet - Gäste und Personal sollen geschützt werden
Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten.
Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte u. a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Raucherverein kann sich nicht auf Vereinigungsfreiheit berufen
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach dem ab dem 15. Februar 2008 zu beachtenden Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen, denn es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, VG Neustadt
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