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Dokument-Nr. 5514

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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.01.2008

Hessen: BVerfG lehnt Eilantrag eines Rauchers gegen Hessisches Nicht­rau­cher­schutz­gesetz abRauchen wird nicht allgemein verboten - Nur das Rauchen in Gaststätten ist verboten

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat einen Eilantrag gegen das Rauchverbot in Hessen abgelehnt. Damit bleibt das in Hessen seit dem 1. Oktober 2007 geltende Nicht­rau­cher­schutz­gesetz vorerst weiterhin bis zu einer Haupt­sa­cheent­scheidung in Kraft. In dem Gesetz ist u. a. ein Rauchverbot in Gaststätten geregelt. Ein starker Raucher und Stammgast einer Gaststätte sieht sich durch das Gesetz in seinen Rechten verletzt.

Die Verfas­sungs­be­schwerde richtet sich gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwer­de­führer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfas­sungs­widrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Folgenabwägung spricht für Ablehnung der einstweiligen Anordnung: Raucher erleidet durch das Gesetz keine schweren Nachteile

Eine Folgenabwägung ergibt, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen ist. Für den Beschwer­de­führer selbst wiegen die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert wird. Vielmehr ist ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststät­ten­besuchs untersagt. Dem stehen die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beein­träch­ti­gungen des Gesund­heits­schutzes der Bevölkerung gegenüber.

Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte können in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwer­de­führers keine Berück­sich­tigung finden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2008 des BVerfG vom 29. Januar 2008

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