15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.05.2013

Birken im Birkenweg müssen trotz Pollenallergie der Anwohner nicht gefällt werdenObjektive Nutzbarkeit des Grundstücks wird nicht Pollenallergie beeinträchtigt

Eine Stadt ist nicht verpflichtet, Birken längs eines Birkenweges zu fällen, weil Anwohner an einer Pollenallergie leiden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt und verwies darauf, dass die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks der Anwohner nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass sie aufgrund ihrer Pollenallergie das Grundstück nur eingeschränkt nutzen könnten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wohnen im Birkenweg in der beklagten Stadt Frankenthal. Diese pflanzte Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts im Zuge der Herstellung des Birkenwegs rechts und links der Straße mehr als 30 Birken. Im Februar 2012 forderte die Klägerin, die an einer Pollenallergie leidet, die Stadt auf, die gesamten Birken im Birkenweg zu entfernen. Dies lehnte der Oberbür­ger­meister im Mai 2012 ab. Lediglich kranke oder abgestorbene Birken würden durch Säulenbirnen ersetzt.

Anwohner rügen Beein­träch­tigung der körperlichen Unversehrtheit durch Behandlung mit Medikamenten aufgrund der Allergie

Daraufhin erhob das Ehepaar im Oktober 2012 Klage mit der Begründung, der durch die Birken verursachte starke Pollenflug hätte bei einer Vielzahl von Bewohnern des Birkenweges zu einer Pollenallergie geführt. Die Behandlung mit Medikamenten und Korti­son­spritzen stelle eine Beein­träch­tigung der körperlichen Unversehrtheit dar. In den maßgeblichen Monaten im Frühjahr seien sie nahezu permanent krank. Deshalb könnten sie ihr Grundstück in dieser Zeit nicht mehr in der üblichen Weise nutzen.

Anspruch auf Beseitigung von Bepflanzungen besteht nur bei unzumutbarer Beein­träch­tigung der Grund­s­tücks­nutzung

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kläger nach dem Landess­tra­ßen­gesetz Rheinland-Pfalz als Straßenanlieger die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung dulden müssten. Die Duldungspflicht werde von vernünftigen Gemein­wohl­ge­danken getragen. Zwar müsse ein Grund­s­tücks­ei­gentümer nicht jegliche Beein­träch­ti­gungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum dulden. Er habe dann einen Anspruch auf Beseitigung von Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum, wenn dadurch die Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Kläger können sich nicht auf Pollenallergie berufen

Auf die von ihnen geltend gemachte Pollenallergie könnten sich die Kläger nicht berufen. Es sei ein allgemein anerkannter Grundsatz z.B. im Umwelt­schutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Lärm, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmein­wir­kungen auf einen durch­schnittlich empfindlichen Menschen in vergleichbarer Lage abzustellen sei. Besondere Empfind­lich­keiten oder individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger werde daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie aufgrund ihrer Pollenallergie das Grundstück nur eingeschränkt nutzen könnten. Wollte man der Argumentation der Kläger folgen, wären wohl viele Straßenbäume in bebauten Gebieten zu entfernen, denn in der Nähe eines jeden dieser Straßenbäume wohne oder arbeite mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit ein Allergiker.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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