21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil02.03.2006

Baumfällung wegen Allergie mindert die Steuer

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind Aufwendungen in Höhe von rund 8.000 Euro für das Fällen von 67 Birken aufgrund einer Birken­pol­le­n­a­llergie der Tochter als außer­ge­wöhnliche Belastung bei der Steuer­fest­setzung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hatte die steuermindernde Berück­sich­tigung der Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, die Entfernung von aller­gie­aus­lö­senden Stoffen sei nur dann als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn von diesen eine Gesund­heits­ge­fährdung (z.B. Formaldehyd) ausgehe und sich diese in der Wohnung befänden. Da von den Birken keine Gesund­heits­ge­fährdung ähnlich dem Formaldehyd ausgehe und sich diese nicht in der Wohnung befänden, könnten die Aufwendungen für das Entfernen der Birken nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Außerdem sei die Vorlage eines zeitlich vor den Aufwendungen erstellten amts- oder vertrau­en­s­ärzt­lichen Attests notwendig, um die Aufwendungen für das Fällen der Birken als außer­ge­wöhnliche Belastung anerkennen zu können.

Der 11. Senat teilte diese Auffassung des Finanzamtes nicht: Die Aufwendungen seien als Krank­heits­kosten steuermindernd zu berücksichtigen. Zwar liege kein vor Beseitigung der Birken erstelltes Gutachten eines Amtsarztes vor. Der Senat sei jedoch aufgrund der später erstellten amtsärztlichen Bescheinigung und der Aussage der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Fällen der Birken wegen der Birken­pol­le­n­a­llergie der Tochter medizinisch notwendig gewesen sei.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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