Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.04.2012
Keine Befreiung vom Baumfällungsverbot bei Allergie gegen EichenprozessionsspinnerIndividueller gesundheitlicher Zustand nicht ausschlaggebend
Eine Allergie gegen die so genannten Brennhaare des Eichenprozessionsspinners berechtigt nicht zur Fällung einer durch Baumschutzverordnung geschützten Eiche. Bei einer Befreiung vom Fällungsverbot kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition an. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass zahlreiche Eichen in Fürth von dem Schädling befallen waren. Dessen Brennhaare lösen bei manchen Menschen Allergien aus. Ein Grundstückseigentümer, der unter einer solchen Allergie leidet, beantragte daraufhin bei der Stadt Fürth die Fällung seiner beiden befallenen Eichen. Diese lehnte die Stadt wegen ihrer Baumschutzverordnung ab, die es verbietet, Bäume ab einem bestimmten Stammumfang zu fällen.
Allergie berechtigt nicht zur Fällung der Bäume
Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass eine Allergie noch nicht zur Fällung der Bäume berechtige. Eine Befreiung vom Fällungsverbot der kommunalen Baumschutzverordnung sei nur aus grundstücksbezogenen Gründen möglich. Vorrangig seien zudem Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Grundstückseigentümer durchzuführen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online