21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.04.2012

Keine Befreiung vom Baumfäl­lungs­verbot bei Allergie gegen Eichen­pro­zes­si­onss­pinnerIndividueller gesund­heit­licher Zustand nicht ausschlaggebend

Eine Allergie gegen die so genannten Brennhaare des Eichen­pro­zes­si­onss­pinners berechtigt nicht zur Fällung einer durch Baumschutz­ver­ordnung geschützten Eiche. Bei einer Befreiung vom Fällungsverbot kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition an. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass zahlreiche Eichen in Fürth von dem Schädling befallen waren. Dessen Brennhaare lösen bei manchen Menschen Allergien aus. Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer, der unter einer solchen Allergie leidet, beantragte daraufhin bei der Stadt Fürth die Fällung seiner beiden befallenen Eichen. Diese lehnte die Stadt wegen ihrer Baumschutz­ver­ordnung ab, die es verbietet, Bäume ab einem bestimmten Stammumfang zu fällen.

Allergie berechtigt nicht zur Fällung der Bäume

Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof erfolglos. Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass eine Allergie noch nicht zur Fällung der Bäume berechtige. Eine Befreiung vom Fällungsverbot der kommunalen Baumschutz­ver­ordnung sei nur aus grund­s­tücks­be­zogenen Gründen möglich. Vorrangig seien zudem Schäd­lings­be­kämp­fungs­maß­nahmen vom Grund­s­tücks­ei­gentümer durchzuführen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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