18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil30.07.2008

Persönliche Umstände begründen keinen Anspruch auf BaumfällungNur grund­s­tücks­be­zogene Gründe sind zu berücksichtigen

Nur grund­s­tücks­be­zogene Umstände können das Fällen eines Baumes begründen. Außer Betracht bleiben daher perso­nen­be­zogene Gründe, wie zum Beispiel Krankheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger die Genehmigung der Fällung einer Hainbuche. Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, das mit seinem Wohnhaus bebaut war. Die Buche stand an der Grund­s­tücks­grenze. Der Kläger behauptete, es habe eine Verschattung seines Grundstücks und seiner Wohnung vorgelegen. Er benötige aber aufgrund einer gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung dringend einen "Lichtblick". Der Kläger litt infolge eines Motorradunfalls an Symptomen einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung und an einer Depression. Die Beklagte lehnte die Genehmigung mit der Begründung ab, dass eine unzumutbare Beein­träch­tigung nicht vorgelegen habe. Daraufhin erhob der Kläger Klage.

Keine unzumutbare Beein­träch­tigung der Bewohnbarkeit des Hauses

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Ablehnung der Baumfällung sei rechtmäßig gewesen. Eine unzumutbare Beein­träch­tigung der Bewohnbarkeit der Räume des Wohnhauses habe nicht vorgelegen. Insbesondere nicht wegen des Entzugs von Licht. Eine solche Beein­träch­tigung liege nur dann vor, wenn die Wohnräume für die in den jeweiligen Räumen vorgenommenen Tätigkeiten wegen des Ausmaßes des Schattenwurfes eines Baumes ohne Einschaltung des Lichts ungeeignet sind. Dies habe hier aber nicht vorgelegen. Die Benutzung der Räume sei auch ohne künstliches Licht möglich gewesen.

Keine Gefahr für Personen oder Sachen

Von dem Baum seien auch keine Gefahren für Personen und Sachen ausgegangen, so das Verwal­tungs­gericht weiter. Die Gefahr müsse vom Baum ausgehen, die zu erwartende Beein­träch­tigung müsse also von ihm ausgelöst oder zumindest verstärkt werden. Im vorliegenden Fall sollte die Baumfällung zu einer größeren Lichtzufuhr führen, um der depressiven Stimmung des Klägers entge­gen­zu­wirken. Die betreffende Beein­träch­tigung sei aber nicht vom Baum ausgelöst oder verstärkt worden. Vielmehr sei die Psyche des Klägers durch den Unfall beeinträchtigt worden. Vom Baum sei daher keine Gefahr ausgegangen.

Fällverbot führte nicht zu einer unbeab­sich­tigten Härte

Schließlich habe das Fällverbot nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht zu einer unbeab­sich­tigten Härte geführt.

Zum einen ergebe sich eine solche Härte nicht aus der behaupteten Verschattung des Grundstücks. Denn die typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie Schattenwurf, aber auch Laubfall, Samenflug oder Wurzel­be­ein­träch­ti­gungen seien grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes könne nur bei außer­ge­wöhn­lichen Umständen gelten, wie etwa eine komplette Dauer­ver­schattung des Grundstücks. Dies habe hier aber nicht vorgelegen.

Zum anderen lasse sich eine unbeabsichtigte Härte nicht mit der persönlichen Situation des Klägers begründen. Denn derartige Umstände dürfen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Nur grund­s­tücks­be­zogene Gründe können die Annahme einer Härte rechtfertigen. Denn das Natur­schutzrecht beschränke die Nutzung des Grund und Bodens unabhängig vom jeweiligen Eigentümer und stelle in erster Linie auf sachliche und objektive Gesichtspunkte ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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