18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.08.2000

Keine Fällgenehmigung für Spitzahorn

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat die Klage eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers abgewiesen, der darum stritt, eine Genehmigung für das Fällen eines sich auf dem Hof seines Grundstücks in Berlin Neukölln befindenden Spitzahorn zu erhalten.

Der Kläger bemühte sich um die nach der Berliner Baumschutz­ver­ordnung erforderliche Fällgenehmigung, weil er meinte, der Baum, dessen Stammumfang in 1,30 m Höhe 1,35 m beträgt, verschatte die in dem Wohnhaus gelegenen unteren Wohnungen in unzumutbarer Weise, eine anderweitige Bepflanzung des Hofes sei wegen der Verschattung unmöglich, die Schrägstellung des Baumes gefährde Passanten, die Wurzeln beschädigten die Pflasterung des Hofes und der Laubanfall bringe an nassen Tagen besondere Gefahr mit sich. Nachdem das Bezirksamt Neukölln dem Kläger lediglich eine Genehmigung zum Rückschnitt des Baumes auf einen Abstand von bis zu 2,50 m zum Gebäude erlaubt hatte, hatte auch die verwal­tungs­ge­richtliche Klage keinen Erfolg. In dem Urteil führt die Kammer aus: Nach der Baumschutz­ver­ordnung dürfe ein geschützter Baum wie der umstrittene Spitzahorn von einem Stammumfang von 60 cm und mehr in Stammhöhe von 1,30 m nur gefällt werden, wenn er krank sei, seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren habe, seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich sei oder wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Kammer kam nach einer Besichtigung des Baumes und des Grundstücks vor Ort zu dem Ergebnis, daß keine dieser Voraussetzungen vorliege. Der Baum sei vital und standfest und erfülle seine ökologischen Funktionen. Er verschatte die unteren, dem Hof zugewandten Wohnungen auch nicht in unzumutbarer Weise.

Eine unzumutbare Beein­träch­tigung der Wohnnutzung sei grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn Wohnräume durch einen geschützten Baum in einem die Gesundheit beein­träch­ti­genden Ausmaß verdunkelt würden und die Dunkelheit nicht auf archi­tek­to­nische oder andere Faktoren zurückzuführen sei. Eine solche Beein­träch­tigung liege vor, wenn in Aufent­halts­räumen auch an sonnigen Tagen etwa beim Lesen der Gebrauch künstlicher Lichtquellen notwendig sei. Nach Überzeugung des Gerichts bewirke die von dem Spitzahorn ausgehende Verschattung keine derart starke Verschattung; die Dunkelheit in der besichtigten Wohnung sei vielmehr entscheidend durch die Erdgeschosslage nach Norden bedingt. Im Übrigen könne das Fällen eines geschützten Baumes nicht damit begründet werden, dass aus ästhetischen Gründen an seiner Stelle andere Gewächse gepflanzt werden sollen. Der übermäßige Laubanfall stelle keine unzumutbare Belastung dar, sei vielmehr eine natürliche Gegebenheit. Soweit bereits Schäden an der Pflasterung des Hofes entstanden seien, könnten diese mit zumutbarem Aufwand behoben werden.

Quelle: ra-online, VG Berlin

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1726

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI