Der Kläger bemühte sich um die nach der Berliner Baumschutzverordnung erforderliche Fällgenehmigung, weil er meinte, der Baum, dessen Stammumfang in 1,30 m Höhe 1,35 m beträgt, verschatte die in dem Wohnhaus gelegenen unteren Wohnungen in unzumutbarer Weise, eine anderweitige Bepflanzung des Hofes sei wegen der Verschattung unmöglich, die Schrägstellung des Baumes gefährde Passanten, die Wurzeln beschädigten die Pflasterung des Hofes und der Laubanfall bringe an nassen Tagen besondere Gefahr mit sich. Nachdem das Bezirksamt Neukölln dem Kläger lediglich eine Genehmigung zum Rückschnitt des Baumes auf einen Abstand von bis zu 2,50 m zum Gebäude erlaubt hatte, hatte auch die verwaltungsgerichtliche Klage keinen Erfolg. In dem Urteil führt die Kammer aus: Nach der Baumschutzverordnung dürfe ein geschützter Baum wie der umstrittene Spitzahorn von einem Stammumfang von 60 cm und mehr in Stammhöhe von 1,30 m nur gefällt werden, wenn er krank sei, seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren habe, seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich sei oder wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Kammer kam nach einer Besichtigung des Baumes und des Grundstücks vor Ort zu dem Ergebnis, daß keine dieser Voraussetzungen vorliege. Der Baum sei vital und standfest und erfülle seine ökologischen Funktionen. Er verschatte die unteren, dem Hof zugewandten Wohnungen auch nicht in unzumutbarer Weise.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung sei grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn Wohnräume durch einen geschützten Baum in einem die Gesundheit beeinträchtigenden Ausmaß verdunkelt würden und die Dunkelheit nicht auf architektonische oder andere Faktoren zurückzuführen sei. Eine solche Beeinträchtigung liege vor, wenn in Aufenthaltsräumen auch an sonnigen Tagen etwa beim Lesen der Gebrauch künstlicher Lichtquellen notwendig sei. Nach Überzeugung des Gerichts bewirke die von dem Spitzahorn ausgehende Verschattung keine derart starke Verschattung; die Dunkelheit in der besichtigten Wohnung sei vielmehr entscheidend durch die Erdgeschosslage nach Norden bedingt. Im Übrigen könne das Fällen eines geschützten Baumes nicht damit begründet werden, dass aus ästhetischen Gründen an seiner Stelle andere Gewächse gepflanzt werden sollen. Der übermäßige Laubanfall stelle keine unzumutbare Belastung dar, sei vielmehr eine natürliche Gegebenheit. Soweit bereits Schäden an der Pflasterung des Hofes entstanden seien, könnten diese mit zumutbarem Aufwand behoben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2000
Quelle: ra-online, VG Berlin