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Verwaltungsgericht Hannover Urteil10.07.2012

Anlieger haben keinen Anspruch auf Beseitigung zu dicht heran­ge­wachsener Straßen­be­pflanzungFür Straßen­be­pflanzung gelten keine Grenzabstände / Kein Anspruch auf Entschä­di­gungs­zah­lungen

Grund­s­tücks­be­sitzer haben keinen Anspruch darauf, solche Straßen­be­pflanzung entfernen oder stutzen zu lassen, die zu dicht an das Grundstück herangewachsen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, sechs mehr als 20 Jahre alte, ca. 15 m hohe Linden, die im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe des klägerischen Grundstückes standen, zu entfernen oder zu stutzen. Die Kläger behaupteten unter einer Allergie zu leiden und aufgrund herabfallenden Laubes, Blütenstaubes und Honigtaus unzumutbare Reini­gungs­maß­nahmen durchführen zu müssen.

Besei­ti­gungs­an­spruch bestand nicht

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied gegen die Kläger. Sie können von der Beklagten weder das Beseitigen noch das Zurechtstutzen der Bäume verlangen. Die Kläger haben nämlich alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Diese Duldungspflicht sei auch mit der Eigen­tums­ga­rantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, denn die Pflicht entspräche vernünftigen Gemein­wohl­ge­danken (Bsp.: optische Führung der Straßen, Bestands­si­cherung oder Erfüllung landschafts­ge­stal­te­rische und -ästetische Funktion).

Duldungspflicht nicht erloschen

Das Verwal­tungs­gericht führte weiter aus, dass die Duldungspflicht ende, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit einen Umfang erreicht, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachba­r­grund­s­tücken führt bzw. solche Schäden konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinen vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird. Solche Schäden seien hier aber nicht abzusehen gewesen.

Keine gesetzlichen Abstandsgrenzen

Die Abstands­vor­schriften des Nieder­säch­sischen Nachbargesetzes kamen, so das Verwal­tungs­gericht weiter, hier nicht zur Anwendung, da es nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen gilt. Ohnehin befanden sich drei der Bäume in einem Abstand von ca. 9,60 m zum klägerischen Grundstück, so dass von eine erheblichen Beein­träch­tigung nicht ausgegangen werden könne.

Beein­träch­ti­gungen durch die Linden waren hinzunehmen

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts seien die Beein­träch­ti­gungen die durch herabfallendes Laub, Lindenblütenstaub sowie des Honigtaus entstanden, von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Selbst die Mengen, die im Herbst und im Frühjahr jeweils während einiger weniger Wochen anfallen, würden nicht das Maß des als sozialadäquat Hinzunehmendem übersteigen. Nur bei quantitativ bzw. qualitativ ganz außer­ge­wöhn­lichen Beein­träch­ti­gungen käme ein solcher Anspruch in Betracht. Solche Beein­träch­ti­gungen seien aber nicht feststellbar. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht das Sauber­keits­be­dürfnis der Kläger als Maßstab diente, sondern dasjenige eines durch­schnitt­lichen Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Allergie unbeachtlich

Auf individuelle gesundheitliche Disposition der Kläger komme es nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts auch nicht an. Denn wollte man die Allergie tatsächlich berücksichtigen, wäre eine Vielzahl von Straßenbäumen in bebauten Gebieten zu entfernen, da wohl in der Nähe nahezu jeden Baumes ein Allergiker wohnt.

Abgesehen davon sei für den Nachweis einer Allergie ein hinreichend aussa­ge­kräftiges und substantiiertes ärztliches Attest oder Gutachten erforderlich. Dies könne ein Facharzt für Allergologie nach entsprechendem Allergietest anfertigen.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen finanziellen Entschädigung für die Reini­gungs­a­r­beiten zu, denn eine rechtwidrige Verletzung geschützter Rechts­po­si­tionen läge hier nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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