Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte ein Insasse der Justizvollzugsanstalt (JVA) Zweibrücken mit seinem Eilantrag auf Verpflichtung des Landes Rheinland-Pfalz als Betreiber der JVA, in seiner Haftzelle und dem Abteilungsflur unverzüglich Rauchwarnmelder zu installieren.
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, dass grundsätzlich die untere Bauaufsichtsbehörde dazu berufen sei, über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, wozu auch die Brandschutzbestimmungen in der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) zählten, zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der in diesen Vorschriften enthaltenen Vorgaben zu veranlassen. Der Antrag des Antragstellers richte sich aber weder gegen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde noch habe er vor seinem bei Gericht gestellten Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz einen entsprechenden Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gestellt. Der Antrag richte sich vielmehr nur gegen die JVA Zweibrücken, von der er die Durchführung der begehrten brandschutzrechtlichen Maßnahmen verlange.
Die Anforderungen des Brandschutzes, auf die sich der Antragsteller berufe, dienten zwar dem Schutz von in einem Gebäude lebenden Menschen vor Gefahren und außerdem der Bewahrung vor Beschädigung von Sachwerten. Das Baurecht erkenne aber nur Eigentümern oder Inhabern eigentumsähnlicher Rechte an Grundstücken Rechte gegen die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu, nicht aber dem Mieter oder ihm gleich gestellten Personen. Der Antragsteller zähle als Insasse der JVA Zweibrücken offensichtlich aber nicht zu dem genannten berechtigten Personenkreis.
Im Übrigen schreibe die Vorschrift des § 44 Abs. 7 LBauO nur vor, dass in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Bei den von dem Antragsteller bezeichneten Räumlichkeiten in der JVA Zweibrücken handele es sich aber nicht um Wohnungen im Sinne der Landesbauordnung. Denn ein Wohnen sei davon abhängig, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, auf eine gewisse Dauer sein häusliches Leben selbstbestimmt zu gestalten und zumindest in seinem engen räumlichen Umfeld Anwesenheit und Einwirkung fremder Personen auszuschalten. Die Unterbringung von Personen, die dem freiheitsentziehenden Vollzug in einer JVA unterlägen, stelle keine selbstbestimmte Wohnnutzung in diesem Sinne dar.
Im Hinblick auf die vorhandenen und die seitens des Antragsgegners bereits in Angriff genommenen Maßnahmen könne der Antragsteller auch nicht unter Berufung auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung mit Erfolg begehren.
Nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners sei im Februar 2015 damit begonnen worden, die bisher bestehenden Brandschutzlösungen auf einen moderneren Stand der Technik zu bringen. Es seien bereits sechs Gebäude der JVA Zweibrücken mit Brandmeldern ausgestattet worden, worunter sich vier Hafthäuser befänden. Das Hafthaus, in dem der Antragsteller untergebracht sei, werde ebenfalls entsprechend ausgestattet werden. Mit den Installationsarbeiten auf der benachbarten Vollzugsabteilung sei begonnen worden, im Anschluss erfolge die Installation in der Vollzugsabteilung, in der sich der Antragsteller befinde. Allerdings, so der Antragsgegner, würden die aufwendigen Arbeiten mehrere Monate dauern. Es könne also entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede davon sein, dass auf die Installation der Rauchwarnmelder bis zum "Sankt Nimmerleinstag" gewartet werden müsste. Die Anbringung von Rauchwarnmeldern könne auch nicht gleichzeitig in allen Räumen der JVA Zweibrücken erfolgen. Es sei aus einem anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass nach Beendigung der Installationsarbeiten auch eine Einzelüberwachung aller Zellen mit Brandmeldern gewährleistet sein werde. Bereits jetzt verhalte es sich aber so, dass jede Zelle über eine Rufanlage verfüge, mit der der Zelleninsasse gegebenenfalls Hilfe herbeirufen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online