18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21174

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Urteil17.06.2015BundesgerichtshofVIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 908Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 908
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Vorinstanzen zu VIII ZR 216/14:
Vorinstanzen zu VIII ZR 290/14:
  • Amtsgericht Zeitz, Urteil25.03.2014, 4 C 419/13
  • Landgericht Halle, Urteil22.09.2014, 3 S 25/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.06.2015

Einbau von Rauch­warn­meldern durch den Vermieter: Mieter muss Installation grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbst­ausstattung duldenEinbau und Wartung von Rauchmeldern durch Vermieter führt zu Erhöhung des Gebrauchswerts und dauerhafter Verbesserung der Wohnver­hältnisse

Ein Mieter hat den Einbau von Rauch­warn­meldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauch­warn­meldern ausgestattet hat. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und bestätigte damit zwei Urteile des Landgerichts Halle.

In beiden Fällen hatte die Vermieterin - in einem Fall eine Wohnungs­bau­ge­sell­schaft, im anderen Fall eine Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft - beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauch­warn­meldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Einbau von Rauch­warn­meldern ist von Mietern zu dulden

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnver­hältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB* führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauch­warn­meldern erreicht ist.

Vermieter sind gesetzlich zum Einbau von Rauch­warn­meldern verpflichtet

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauch­warn­meldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA**) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555 b Nr. 6 BGB*).

* § 555 b BGB Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen

Erläuterungen
Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sind bauliche Veränderungen,

[...]

4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

5. durch die die allgemeinen Wohnver­hältnisse auf Dauer verbessert werden,

6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhal­tungs­maß­nahmen nach § 555 a sind, [...]

** § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufent­halts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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