Dokument-Nr. 20652
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- ZMR 2014, 986Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 986
- Amtsgericht Halle (Saale), Urteil28.01.2014
Landgericht Halle Urteil20.06.2014
Mieter kann Einbau neuer funkgewarteter Rauchwarnmelder im Wohnzimmer nicht verbietenBereits erfolgter Einbau von Rauchwarnmeldern durch Mieter unerheblich
Beabsichtigt der Vermieter den Einbau von neuen, funkgewarteten Rauchwarnmeldern in den Wohnzimmern seiner Wohnungen, so hat der jeweilige Mieter dies zu dulden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter bereits eigenmächtig Rauchwarnmelder angebracht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle/Saale hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung beabsichtigte entsprechend der Verpflichtung nach § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (LBO-LSA) den Einbau von neuen Rauchwarnmeldern, die über eine Funkwartung verfügten. Die Mieterin wehrte sich jedoch dagegen. Sie führte an, dass sie bereits auf eigene Kosten Rauchwarnmelder in der Wohnung installiert habe. Zudem verlange die Vorschrift in der Landesbauordnung nur den Einbau von Rauchwarnmeldern in den Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren. Das Wohnzimmer sei dagegen ausgenommen gewesen. Die Vermieterin sah dies jedoch anders und erhob schließlich Klage auf Duldung. Das Amtsgericht Halle (Saale) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder bestand
Das Landgericht Halle/Saale bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 556 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder zugestanden. Denn dabei habe es sich um duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen nach § 555 b Nr. 5 und Nr. 6 BGB gehandelt. Die Maßnahme habe zudem gemäß § 555 c Abs. 4 BGB keine Modernisierungsankündigung benötigt, da mit dem Einbau der Rauchwarnmelder ein nur unerheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden gewesen sei. Eine Mieterhöhung habe die Vermieterin ebenfalls nicht beabsichtigt. Es sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Einbau der Geräte jeweils nur 15 Minuten in Anspruch nimmt und lediglich eine leichte Bohr- und Klebetechnik angewandt wird.
Einbau von Rauchwarnmeldern durch Mieterin unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts darüber hinaus unerheblich gewesen, dass die Mieterin bereits Rauchwarnmelder installiert hatte. Denn zum einen habe sie dadurch nicht die Pflicht ihrer Vermieterin zum Einbau der Geräte erfüllt. Zum anderen habe die Vermieterin ein Interesse an einem eigenen einheitlichen und von ihr kontrollierten sowie zu wartenden Rauchwarnsystem gehabt.
Fehlende Benennung des Wohnzimmers in Vorschrift der Landesbauordnung unbeachtlich
Für unbeachtlich hielt das Landgericht ferner den Umstand, dass § 47 Abs. 4 LBO-LSA das Wohnzimmer als Installationsort für Rauchwarnmelder nicht auflistete. Denn der Vermieter könne bestimmen, dass über die in der Vorschrift benannten Räumlichkeiten weitere Zimmer mit den Geräten ausgestattet werden. Es sei auch sinnvoll das Wohnzimmer mit einem Rauchwarnmelder auszustatten, da dort aufgrund der typischen Nutzung, etwa durch Kerzen oder die Vielzahl von elektrischen Geräten, Brände gehäuft auftreten können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Landgericht Halle/Saale, ra-online (zt/ZMR 2014, 986/rb)
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