21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss22.01.2015

Fahrten­buch­auflage für Firmenfahrzeuge wegen Geschwindig­keits­über­schreitung auf der Autobahn rechtmäßigFühren von Fahrtenbüchern für die Dauer von 12 Monaten für alle Firmenfahrzeuge aufgrund der Schwere des Vergehens angemessen

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchst­geschwindig­keit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrten­buch­auflage auferlegt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Firma und Halterin eines von 31 auf sie zugelassenen PKW. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Februar 2014 in der Gemarkung Wetzlar auf der BAB 45 Richtung Dortmund innerhalb einer Baustelle die dort zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verant­wort­licher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet. In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeld­ver­fahren suchten Beamte der Polizei­in­spektion Speyer fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer des genannten Kraftfahrzeugs vom Februar 2014 ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der Firma dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.

Stadt ordnet Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für alle Firmen-PKW an

Nach Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens durch die Polizei gab die Stadt Speyer der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-PKW sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Zur Begründung führte die Stadt Speyer u.a. aus, aufgrund der Schwere des Vergehens sei die Verhängung eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von 12 Monaten für alle Firmenfahrzeuge angemessen. Offensichtlich gebe es keine wirkungsvollen firmeninternen Überwa­chungs­me­cha­nismen, die dazu geeignet wären, die betreffenden Fahrzeugführer nach Verkehrs­ver­stößen zu ermitteln. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle künftiger Verstöße die Verant­wort­lichen erneut nicht ermittelt werden könnten.

Fahrzeuge werden in der Firma ab sofort konkret zugeordnet

Die Antragstellerin hat Anfang Januar 2015 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führte sie aus, dass der Fall vom Februar 2014 mit dem Firmen-PKW innerhalb der Firma zu einer Umorganisation geführt habe. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Schließlich werde über den Einsatz eine konkrete Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.

VG erklärt Fahrten­buch­auflage für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt lehnte den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h stelle einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Punkteintrag und zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt hätte. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrten­buch­auflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrs­ver­stoßes nicht habe ermittelt werden können, sei ebenfalls erfüllt. Nach den durchgeführten Ermitt­lungs­maß­nahmen habe die Behörde hier in das rationelle Maß bereits übersteigendem Umfang alle Maßnahmen getroffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Die Antragstellerin hingegen habe in keiner Weise zur Aufklärung beigetragen.

Fahrten­buch­auflage ist verhältnismäßig

Die Fahrten­buch­auflage für die 31 Firmen-PKW sei auch verhältnismäßig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrs­ver­stößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmen­fahr­zeugen die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein könne. Sei der Adressat einer Fahrten­buch­auflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürften diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermes­sens­ausübung der Behörde mit in die Fahrten­buch­auflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungs­ge­pflo­gen­heiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwider­hand­lungen naheliegend und zu erwarten seien.

Erforderliche organi­sa­to­rische Vorkehrungen zur nachträglichen Zuordnung der Fahrer zu den Fahrzeugen nicht ausreichend

Dies sei hier der Fall, weil es bereits in der Vergangenheit mehrmals zu Verkehrs­ver­stößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen sei, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verant­wort­lichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht benannt habe, habe daran gelegen, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organi­sa­to­rischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Bei einem Fuhrpark von Firmen­fahr­zeugen, die unter­schied­lichen Personen überlassen würden, müsse die Geschäfts­leitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmen­an­ge­hörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden könne. Dies sei hier offensichtlich in den genannten Fällen nicht so gewesen.

VG äußert Zweifel an "Reorganisation des Fuhrpa­rk­ma­na­gements"

Soweit sich die Antragstellerin auf eine "Reorganisation des Fuhrpa­rk­ma­na­gements" berufen habe, bestünden derzeit massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Maßnahme. Denn trotz dieser Reorganisation habe sich die Antragstellerin nicht in der Lage gesehen, den für einen Rotlichtverstoß im Juli 2014 verant­wort­lichen Fahrer, dem das Fahrzeug angeblich seit Februar 2011 konstant zugeordnet sei, in dem ihr von der Bußgeldstelle zugesandten Zeugen­fra­gebogen zu benennen. Es bestehe somit Veranlassung, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrten­buch­auflage zu verhängen, um die Antragstellerin auf diese Weise zu einer spürbaren Überwachung der Fahrzeug­be­nutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrs­ver­stoßes anzuhalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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