15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss21.01.2014

Fahrten­buch­auflage für Firmenfahrzeuge bei Geschwin­digkeits­überschreitung um 28 km/h in geschlossener Ortschaft rechtmäßigVerfügung einer Fahrten­buch­auflage für die Dauer von 18 Monaten auf weiteres Firmenfahrzeug zulässig

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchst­geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 18 Monaten eine Fahrten­buch­auflage auferlegt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt einem Eilverfahren entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist eine Firma und Halterin eines auf sie zugelassenen Fahrzeugs. Mit diesem wurde im August 2012 in Ludwigshafen die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verant­wort­licher Fahrzeugführer eine Frau abgebildet. Im November 2012 gab die Geschäfts­führerin der Firma gegenüber der Bußgeldstelle der Stadt Ludwigshafen an, dass sie nicht die verantwortliche Fahrzeug­führerin sei und nicht wisse, wer das Fahrzeug geführt habe. Später führte die Geschäfts­führerin aus, ihre Nichte, die ein Praktikum in der Firma habe machen wollen, habe das Fahrzeug geführt. Die Nichte sei aber wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Sie studiere dort und wohne einem kleinen Dorf, in dem es keine Straßennamen gebe. Daraufhin stellte die Stadt Ludwigshafen das Bußgeld­ver­fahren ein und gab der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß im August 2012 begangen worden war, sowie für jedes Ersatzfahrzeug auf.

Wider­spruchs­ver­fahren bleibt erfolglos

Nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens und Erhebung einer Klage hat die Antragstellerin Anfang Januar 2014 auch um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Das Fahrzeug, für welches die Fahrtenbuchauflage verfügt worden sei, werde zwischen­zeitlich nicht mehr von ihr gehalten. Sie habe auch kein Ersatzfahrzeug angeschafft, so dass von ihr auch keinerlei Gefährdungen im Hinblick auf weitere Verkehrs­ver­let­zungen ausgehen könnten. Die Stadt Ludwigshafen hat dagegen eingewandt, das "Tatfahrzeug" sei lediglich im Oktober 2013 auf die Geschäfts­führerin der Antragstellerin umgemeldet worden. Im Übrigen verfüge die Antragstellerin weiterhin über ein anderes Firmenfahrzeug.

Antragstellerin hat zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genug beigetragen

Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt: Die Fahrten­buch­auflage sei rechtmäßig. Wer im August 2012 mit dem Firmenfahrzeug der Antragstellerin die Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit begangen habe, habe trotz sachgerechten und rationellen Einsatzes der zur Verfügung stehenden und Erfolg versprechenden Maßnahmen nicht festgestellt werden können. Dieser Misserfolg sei der Antragstellerin zuzurechnen. Denn diese habe nicht das ihr Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Bei der bloßen Angabe eines Namens und eines kleinen Dorfes ohne Postleitzahl und Straßenangabe in Griechenland handele es sich nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr sei von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergebe, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und konkreten Anschrift desjenigen bemühe, dem er sein Fahrzeug übergebe. Gefährde er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwir­kungs­pflicht nicht dartun könne oder wolle, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrs­zu­wi­der­handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren habe, dürfe er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeug­be­nutzung angehalten werden.

Vollstreck­barkeit des Bußgeld­be­scheids nicht von Bedeutung

Ob die Behörde - im Falle erwiesener Täterschaft - gegenüber der in Griechenland ansässigen Fahrerin ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage ohne Bedeutung. Sie sei keine Sanktion vergangener Verkehrs­verstöße, sondern allein eine Reaktion auf die Nicht­fest­stell­barkeit des Fahrers im Anlassfall und eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr, mit der die zukünftige Feststell­barkeit des Fahrers gewährleistet werden solle.

Verkehrsverstoß wäre mit drei Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister zu bewerten gewesen

Der festgestellte Verkehrsverstoß vom August 2012 sei auch von einigem Gewicht, denn er wäre mit drei Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister zu bewerten gewesen, was bereits bei einem Erstverstoß die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtfertige.

Erstreckung einer Fahrten­buch­auflage auf weitere Firmenfahrzeuge zulässig

Der Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­a­n­ordnung stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin das "Tatfahrzeug" im Oktober 2013 auf ihre Geschäfts­führerin umgemeldet habe. Die Erstreckung einer Fahrten­buch­auflage auf weitere Firmenfahrzeuge sei zulässig und regelmäßig geboten. Sinn und Zweck der Fahrten­buch­auflage sei es sicherzustellen, dass sich der jeweilige Halter nicht durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeuges einer Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches entziehen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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